Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.12.1990 – 4 StR 446/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 446/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Hermann Josef VB aus VB. seboren am GER :>:0 in rem.
2. Hanspeter H OB zus REED. seboren am
WED :95: in Enrenbreitstein,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 21. Dezember 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 17. Januar 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO am
16. Oktober 1989 ist schon deshalb unbegründet, weil der Angeklagte HB nach dem damaligen Kenntnisstand der Strafkammer, wie er ihr durch die Erklärungen in der Hauptverhandlung vermittelt worden ist, ohne zureichenden Grund (Erkältung) der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. An dieser Sachlage hat sich für das Revisionsgericht durch die Vorlage einer Fotokopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. Oktober 1989 nichts geändert. Im übrigen ist der am 16. Oktober 1989 gehörte Zeuge sB nochmals in Gegenwart des Angeklagten HB am 6. November 1989 vernommen worden (Protokoll S. 218).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Salger Goydke Steindorf Maatz Basdorf