Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.12.1990 – 1 StR 658/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DE
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 658/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dagmar B EEe zus Oo, geboren am 15.4. in Li,
wegen Untreue
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ADE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 4 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 1990 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach § 154 a StPO auf die seit 13. Juni 1984 begangenen Einzelakte beschränkt.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1990 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben be-
stehen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;
Im Hinblick darauf, daß sich der Entschluß der Ange-
klagten auf "beliebig viele Schecks" und einen "längeren
Zeitraum" bezog, ohne daß die Zahl der Schecks und der Zeitraum, in dem die Angeklagte die ihrem Arbeitgeber zustehenden Schecks für sich verwenden wollte, irgendwie bezeichnet und eingegrenzt war - so daß auch der Gesamterfolg im Ungewissen blieb -, bestehen erhebliche Bedenken, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, wie das Landgericht das getan hat. Auch der bei der Angeklagten zwischendurch auftauchende (wieder verdrängte) Gedanke, mit dem strafbaren Tun aufzuhören, spricht gegen einen Fortsetzungszusammenhang.
Doch bedarf das keiner abschließenden Entscheidung. Nach der Beschränkung der Strafverfolgung auf die seit 13. Juni 1984 begangenen Einzelakte kann ausgeschlossen werden, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung die Angeklagte beschwert.
Die Beschränkung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, weil angesichts des Umfangs der wegfallenden Einzelakte nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer die Strafe anders bemessen hätte.
OR
-4-
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben.
Maul Foth Granderath
v. Gerlach Brüning