Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 529/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 529/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Erich M EB aus cr , dort geboren am GER 1535,

wegen Körperverletzung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom

6. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt erkannt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-

letzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis mit

einer Sperre von einem Jahr entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist mit der Verfahrensrüge unzulässig ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), mit der Sachrüge zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung zwar zulässig, aber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Erfolg hat sie dagegen, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet wurde.

Das Landgericht sieht sich außerstande, dem Angeklagten die für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderliche günstige Sozialprognose zu stellen ( 56 Abs. 1 StGB). wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. November 1990 dargelegt hat, beruht diese Würdigung indessen auf einer nicht genügend differenzierten Betrachtung des Vorlebens des Angeklagten. Dieser ist zwar bis 1979 häufig im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß aufgefallen. Danach ist er einschlägig aber lediglich mit dem hier abgeurteilten Tatkomplex in Erscheinung getreten, der sich bereits im Jahre 1988 ereignet hat. Weitere Vorfälle vom 7. Dezember 1988 und 11. März 1989 sind im Urteil nicht näher beschrieben und lagen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls beträchtliche Zeit zurück. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts, daß die bloße

Verhängung der Strafe auch dann nicht ausreiche, wenn sie

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mit der Auflage einer Entziehungskur verbunden wird, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt und damit rechtsfehlerhaft.

Hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gelten im Ergebnis dieselben Erwägungen. Im Hinblick auf die seit der Begehung der hier abgeurteilten Taten verstrichene Zeit bedurfte die Annahme der Gefahr, daß der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde, einer eingehenden Begründung, welche im Urteil fehlt.

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf