Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 04.12.1990 – 5 StR 197/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 197/90
ASE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann
Holger N u: su. geboren am mm 1957 :n vormmmmmmmm.
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten NG wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamt-
strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten am
7. Januar 1986 wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Springe wurde der Angeklagte am 19. Februar 1987 wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Vorverurteilung vom 7. Januar 1986 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den weiteren Feststellungen zufolge hat der Angeklagte nach Widerruf
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der Strafaussetzung die Freiheitsstrafe von fünf Monaten zwischenzeitlich verbüßt; die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Springe "ist ... vom Angeklagten zu verbüßen ab 10. 12. 1989" (UA S. 6).
Darüber hinaus wurde gegen den Angeklagten am 25. Oktober 1988 vom Landgericht Hannover eine Freiheitsstrafe von einem
Jahr wegen Diebstahls verhängt; weitere Einzelheiten zur
Tat und zur Frage, ob diese Freiheitsstrafe bereits vollstreckt ist, teilt die Strafkammer nicht mit.
Die dem Schuldspruch des angefochtenen Urteils zugrundeliegenden Straftaten wurden teilweise vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover (Fälle 1 bis 7 der Urteilsgründe), teilweise danach, aber vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Springe (Fälle 8 bis 16 der Urteilsgründe) begangen; die übrigen Tatzeiten (Fälle 17 bis 29 der Urteilsgründe) liegen vor der Verurteilung durch das Land-
gericht Hannover.
Die Strafkammer hat zur Frage der Gesamtstrafenbildung lediglich bei der Strafzumessung ausgeführt, daß der Angeklagte "nicht in den Genuß einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafenbildung kommen" könne (UA S. 23).
Der Senat kann aufgrund der lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen nicht überprüfen, ob
die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vorliegen.
Es liegt aber nahe, daß aus den hier verhängten Einzelstrafen und den früheren Verurteilungen eine oder mehrere Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. Selbst wenn bei Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Anmts-
gerichts Springe eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus
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dem Urteil des Amtsgerichts Hannover nicht mehr in Betracht kommen sollte, weil der Angeklagte die Strafen zum Zeitpunkt der Verurteilung in dieser Sache möglicherweise bereits verbüßt hatte, so daß auch die zäsurwirkung dieses Urteils entfiele (vgl. BGHR StGB $S 55 I 1 Zäsurwirkung 3,5), wäre dennoch eine Gesamtstrafenbildung mit den beiden übrigen Verurteilungen denkbar (vgl. BGHR StGB § 55 Iıl Erledigung 1). Dies bedarf erneuter Überprüfung durch den Tatrichter.
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