Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 04.12.1990 – 4 StR 484/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AV v6
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 484/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hayrettin 2 u zus “EBD, seboren ar GUMEMEENEEE
1964 in zb (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.ä.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Senat teilt nicht die Ansicht, daß es sich bei der Frage des Eintritts der Schwangerschaft der Frau CB un die "zentrale Frage des Verfahrens" gehandelt hat. Nach dem (später widerrufenen) richterlichen Geständnis des Angeklagten, seinen wechselnden und unglaubwürdigen Angaben über die Herkunft der Blutflecken an seiner Kleidung, seiner auch im übrigen unglaubwürdigen Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe sich um die durch einen anderen Täter verletzte Frau CB gekümmert, was mit deren Verhalten (sie klingelte nachts Nachbarn heraus und bat um Hilfe) unvereinbar ist, konnte es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte der Täter der Körperverletzung war. Daß er Frau CB nicht nur mißhandelt, sondern sie zugleich vergewaltigt hat, hat die Strafkammer aufgrund einer rechtlich
nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung angenommen. Die Frage, wann (Monate vor der Tat) eine (sodann abgebrochene) Schwangerschaft eingetreten war, betraf demgegenüber nur eine Hilfstatsache, der für das Urteil keine entscheidende Bedeutung zukam (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 m.w.Nachw.).
Zur Abfassung der Urteilsgründe weist der Senat auf BGH NStZ 1985, 184, BGHR StGB § 46 I Begründung 12 und BGH, Beschluß vom
27. September 1990 - 1 StR 449/90 - hin.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf
Jähnke