Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.11.1990 – 1 StR 622/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 622/90 BESCHLUSS
eo. ! -
in der Strafsache
gegen
Horst Dieter B B aus WEB (Österreich), geboren am
CHE 1555 in 18 (österreich),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
wııl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 256. Juni 1990 im Strafausspruch aufgehoben. Dia Feststellungen - mit Ausnanız verteniden zur Vorstrafe Nr. 1 (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Oktober 1977) - bleiben bestehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen. Gründe:
Das Landgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Oktober 1977, durch welches der Angeklagte zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, als Vorstrafe festgestellt und bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwertet. Es hat hierbei nicht erörtert, daß diese Verurteilung - worauf die Revision unter Hinweis auf das
Protokoll zu Recht hinweist - im Bundeszentralregisterauszug
nicht enthalten ist. Dieser Umstand kann verschiedene Ursachen haben. Eine Möglichkeit ist, daß die Eintragung
- irrtümlich - getilgt worden ist; das hätte zur Folge, daß Tat und Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden könnten ($S 51 Abs. 1 StPO; vgl. Rebmann/ Uhlig, BZRG § 51 Rdn. 19 m. Nachw.). Weil das ungeklärt ist, kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch nicht beste-
hen bleiben.
Nageyer hat das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 31 BtMG zu Recht nicht gewährt. Die Strafe des Mitangeklagten MB ist nur deshalb nach dieser Vorschrift gemildert worden, weil er im Fall II 1 der Urteilsgründe sogleich die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt hat. Dagegen hat der Angeklagte zur Aufdeckung der strafbaren Handlungen des Mitangeklagten MB nichts beigetragen (vgl. UAS. 14).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach