Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.11.1990 – 2 StR 475/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A88
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 475/90 BESCHLUSS
i1:0/
in der Strafsache
gegen
1. Dr. Bruno Norbert Franz sch ums ı: EEE - K EEEB aus Koh, geboren am @. WB 1934 in L@W, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Birgit Sch m 1 EEE - X GEHEN geborene SchmB aus KOMM, geboren am m. GEB 1944 in Lychen,
wegen Betrugs
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ASE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1990 beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Mai 1990
wird
1. die Strafverfolgung auf die Falschabrechnungen mit den Krankenkassen vom 4. Quartal 1983 bis
zum 3. Quartal 1987 beschränkt,
2. das vorbezeichnete Urteil in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Land-
gerichts Koblenz zurückverwlesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
AL A SO
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs zu fünf bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf
eines Kassenarztes auszuüben.
Diese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren
Revisionen an.
Der Senat hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind nach der Beschränkung noch 16 falsche Abrechnungen, welche die Angeklagten ab Dezember 1983/Januar 1984 (für das vierte Quartal 1983) bis September/Oktober 1987
(für das dritte Quartal 1987) vorgenommen haben.
Die Überprüfung des Urteils nach der Beschränkung der Strafverfolgung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Die Rechtsfolgenaussprüche sind bereits wegen der erheblichen Verringerung des für die Strafzumessung wesentlichen Schuldumfangs aufzuheben, die mit der Beschränkung der
Strafverfolgung verbunden ist.
ASL
Auf weitere Einwände gegen die Strafzumessung kommt es deshalb nicht mehr an.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer