Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.11.1990 – 5 StR 486/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 486/90 A353
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Frank B eborener von G aus Bw: geboren am 1940 in D ‚ zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Juli 1990 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel aus den in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1990 genannten Gründen dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 10. November 1990 ist zu bemerken:
Wenn der Angeklagte im ersten Teil des mehrstündigen Tatzeitraumes infolge Alkoholgenusses schuldunfähig gewesen oder dieses jedenfalls nicht auszuschließen gewesen wäre, hätte er insoweit - wie bei den vorangegangenen Gewalttaten gegenüber zwei Prostituierten - wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) verurteilt werden müssen. An dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hätte sich nichts geändert. Daß eine Verurteilung wegen Vollrausches unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Da ihm bekannt war, "daß er unter Alkohol zu Aggressionen neigt, die sein sexuelles Verhalten so bestimmen, daß Frauen Erniedrigung, Bedrohung und Gewalt ausgesetzt sind" (UA S. 15/16), und das Schwergewicht der Mißhandlungen in der letzten Tatphase liegt, in der er zweifelsfrei schuldfähig war, kann der Senat ausschließen, daß die bei einer tatmehrheitlichen Verurteilung
zu bildende Gesamtstrafe (§ 54 StGB) noch milder als die verhängte Strafe ausgefallen wäre.
Schuster Fuhrmann Rebitzki Harms Häger