Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 13.11.1990 – 5 StR 413/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_413/90
BUNDESGERICHTSHOF 728
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Egidius D dort geboren am m 19:5,
zur Zeit in Haft,
2. Juan Alberto H up = GENE . geboren am EEE 1945 in Lg (Bolivien),
zur Zeit in Haft,
N 1
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
2 «28
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Rebitzki
Harms
Häger
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt 8
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte EB und EEE au:
als Verteidiger des Angeklagten DB.
Rechtsanwalt EM au: EEE als Verteidiger des Angeklagten HD Tu.
Justizangestellte (u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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für Recht erkannt:
l. Die Revision des Angeklagten DEE sesen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
7. November 1989 wird verworfen.
Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Hp "eb
wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (DB) und sieben Jahren (HE RER verurteilt. Die Revisionen
der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Das Rechtsmittel des Angeklagten
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HE "GE führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Nach den Feststellungen erzielten die beiden Angeklagten "entweder direkt oder über Dritte" Einvernehmen darüber, daß der Angeklagte Heiß RG der (früheren) Mitangeklagten Frau Maldonado LEER (die inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist) "kokaingetränkte Gepäckstükke" überbringen sollte, die diese dann "als Kurierin nach Deutschland einschmuggeln und dem Angeklagten Dichtleder übergeben sollte". Anschließend sollte das Kokain vom Angeklagten Hp REEEEEER extrahiert und vom Angeklagten DEE (seibst oder über Dritte) mit Gewinn abgesetzt werden. Am 21. Oktober 1988 schmuggelte Frau Maldonado LEE Gepäckstücke, die 1000 g reines Kokainhydrochlorid enthielten, über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort wurde das Kokain von Hernandez rn aus den Gepäckstücken gelöst und vom Angeklagten DO mit Gewinn "weitgehend abgesetzt". Von dem
von DEE sezanıten "Importpreis" von 44.600 Dollar erhielt Frau Maldonado Li 11.150 Dollar (= 1/4). 33.480 Dollar (= 3/4) entfielen auf HR "emp.
"der möglicherweise noch Anteile an Hinterleute abzuführen hatte". Am l. Dezember 1988 erhielt Frau Maldonado LEE von HER EEE erneut zwei mit insgesamt 868 g Kokainhydrochlorid getränkte Gepäckstücke. In Hamburg wurden sie und DEE festgenommen. Nachdem sie die
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Einfuhr von Kokain eingeräumt und dabei den ermittelnden Beamten die - diesen noch nicht bekannte - "praktizierte Methode des Einschmuggelns von mit Kokain getränkten Gepäckstücken" gestanden hatte, telefonierte sie mit dem in La Paz wartenden Angeklagten HB RB. der daraufhin einreiste und in Hamburg ebenfalls festgenommen
wurde.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Beteiligten seien Mittäter der tateinheitlich mit Handeltreiben begangenen beiden Einfuhrakte. Sie hätten, so hat der Tatrichter ausgeführt, im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses gehandelt, "der jeden von ihnen arbeitsteilig eine bestimmte Funktion zuwies". Dabei sei Frau Maldonado Le nur
die Kurierin und damit den beiden anderen Angeklagten "nachgeordnet" gewesen.
2. Der Erörterung bedürfen nur die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, Frau Maldonado Lie sei Kurierin gewesen. Gestützt auf die Angaben dieser früheren Mitangeklagten hält es die Einlassung der Angeklagten für widerlegt, in Wirklichkeit sei Frau Maldonado LU "Seschäftsherrin" gewesen und sie selbst nur “unterstützend und lediglich auf deren Bitten bzw. deren
Veranlassung tätig" geworden.
a) Beide Angeklagte haben, um die Glaubwürdigkeit der früheren Mitangeklagten zu erschüttern, den Beweisamtrag gestellt, den Verbindungsbeamten der Bundesrepublik Deutschland in La Paz SGB zu der Behauptung zu vernehmen,
daß ein in der Haftanstalt in La Paz vernommener inhaftierter Carlos Jesus Castro FEB folgende Angaben gemacht
hat:
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"1.) daß die Angeklagte Andrea Dora Maldonado Li eine Reise mit Kokain nach Europa gemacht habe, das von Angel Rolando Perpiche BilB sekauft worden sei und im Eigentum des Hans Volker HB ihres Lebensgefährten, gestanden habe,
2.) daß Hans Volker HB u.a. zusammen mit den
o.a. PO Ludwig Ah und Juan Carlos
OWEEEEER in gemeinsam durchgeführte Drogengeschäfte verwickelt sei,
3.) daß Hans Volker HB in weit größerem Umfang in Drogengeschäfte verstrickt sei, als er vor diesem Gericht als Zeuge eingeräumt hat,
4.) daß Frau Maldonado LER eine Drogenhändlerin sei,
5.) daß er - Castro Fb - den Egidius Don
nicht kenne".
Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Beweisamtrag der Verteidiger der Angeklagten
DO und He RE auf Vernehmung
des Zeugen SB werden abgelehnt, weil die behaupteten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Gründe§
Zunächst ist festzustellen, daß - auch wenn der
ARE
benannte Zeuge SB die von Carlos Jesus Castro FEED an 24. und 25.10.1989 in La Paz gemachten Angaben in der Hauptverhandlung bekunden sollte - sich aus einer Vernehmung des Zeugen Sb nichts über den Wahrheitsgehalt dieser Angaben des FEB ergeben könnte und die Kammer über keine Möglichkeiten zur Überprüfung insoweit verfügt. Auch wenn die Angaben des FB aber zutreffend sein sollten, sind sie für die zu treffende Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung.
Daß der befragte FB den Angeklagten DER
namentlich nicht kennt, läßt keine zwingenden Rückschlüsse in dem Sinne zu, daß DB in Kokaingeschäfte überhaupt nicht verwickelt war und insbesondere der vorliegend gegen ihn erhobene Anklagevorwurf unzutreffend ist. Wenn FB den Namen DEE nicht kennt, schließt dies nicht aus,
daß er DER möglicherweise unter anderem Namen
oder tatsächlich gar nicht kennt, DB aber gleichwohl der Empfänger der vorliegend in Rede stehenden Kokainmengen war. Daß der Zeuge HB zusammen mit Angel Rolando Perpich BB, Ludwig ABB und Juan Carıos OWEEEEB in gemeinsame Drogengeschäfte verwickelt sei, überhaupt in größerem Umfange als von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumt, in Drogengeschäfte verstrickt sei, daß die Angeklagte Maldonado IB eine Drogenhändlerin sei und
mit Kokain des Zeugen HB eine Europareise gemacht habe, läßt keinerlei zwingende Rückschlüsse auf
die vorliegend zu beurteilende Rollenverteilung
unter den Angeklagten oder die Glaubhaftigkeit der von ihnen jeweils gemachten Angaben zu. Den allenfalls
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möglichen Schluß auf eine Unglaubwürdigkeit der Angeklagten Maldonado LUD und eine Unglaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben will die Kammer nicht ziehen."
Dies hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Bedenken erweckt lediglich der abschließende Satz der Strafkammer, sie wolle "den allenfalls möglichen Schluß auf eine Unglaubwürdigkeit der Angeklagten Maldonado LUD und eine Unglaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben nicht ziehen". Denn dieser Teil der Ablehnung des Beweisamtrages enthält keine Ausführungen zu der Frage, aus welchen tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen angenommen hat. Im Fehlen von Ausführungen dazu liegt grundsätzlich ein Rechtsfehler (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 11; BGH, Beschluß vom 25. September 1990
- 5 StR 401/90 -), auf den es allerdings dann nicht ankommt, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf der Hand liegen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5, 12 m.N.). Dies ist hier der Fall. Die unter Beweis gestellten Behauptungen betrafen sämtlich Punkte, aus denen sich unmittelbar nichts zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Angeklagten herleiten ließ. Ihr Gegenstand war nicht die Täterschaft der drei mit dem Einschmuggeln von Kokain befaßten Personen, sondern die Frage, inwieweit die frühere Mitangeklagte Frau Maldonado Liu in anderen. Vorgängen, auf die sich dieses Verfahren nicht bezieht, strafrechtlich verstrickt war: Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit im anhängigen Verfahren war für alle Verfahrensbeteiligten so offensichtlich, daß die Revision auf die formelhafte Ablehnung der Beweisamträge nicht
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gestützt werden kann. Dies gilt auch bei Berücksichtigung dessen, daß es sich um Hilfstatsachen handelt, welche
die Glaubwürdigkeit der früheren Mitangeklagten infrage stellen sollten. Denn angesichts der sehr eingehanden,
in 22 Verhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme
zur Einlassung aller drei an den Einfuhrakten beteiligten Personen lag es bei der Ablehnung des am letzten Verhandlungstag gestellten Beweisamtrages für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand, daß das Gericht der Auffassung war, die behaupteten Tatsachen könnten, wenn sie erwiesen würden, die Beurteilung der Schuldfrage nicht beeinflussen. Die Frage der Mittäterschaft der drei Beteiligten stand -dabei überhaupt nicht in Frage, sondern allenfalls die Überlegung, ob die frühere Mitangeklagte Frau Maldonado LG ihre Rolle und den Grad ihrer Verstrickung in ihrer Einlassung im Verhältnis zu den beiden Angeklagten verkleinert hatte. Auch diese Frage, zu der die Beweiserhebung im Hinblick auf die Abrechnungsunterlagen und Gewinnquoten Aufschlüsse erlaubt hatte (vgl. UA S. 73/78), war in den unter Beweis gestellten Behauptungen nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar angesprochen. Hiernach war die Unerheblichkeit der Beweisbehauptungen derart eindeutig, daß die knappen Bemerkungen in dem angegriffenen Beschluß auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten ausreichten.
b) Entsprechendes gilt für zwei Hilfsbeweisamträge, die der Angeklagte HD "OEEER für den Fall gestellt hatte, daß das Gericht ihn als den Auftraggeber von Frau Maldonado LiB für zwei Rauschgiftgeschäfte ansehen sollte, und zwar unabhängig von der vom Landgericht verneinten Frage, ob die Hilfsbeweisamträge mangels Eintritts der Bedingung überhaupt einer Entscheidung bedurften.
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3. Soweit die Schuldsprüche in Frage stehen, sind die weiteren Rügen der Angeklagten im Sinne auf § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II.
Das gilt, soweit der Angeklagte DB betroffen ist, auch für den Strafausspruch. Die gegen den Angeklagten
HOSEN REED verhängte Strafe muß aber auf die Sach-
rüge aufgehoben werden.
Das Landgericht hat insoweit eine Milderung der Strafe nach § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt, weil die "diesbezüglichen Angaben" dieses Angeklagten nicht "die vorliegend zu beurteilenden beiden Einzelakte und etwaige Beteiligungen dieser Personen hieran" beträfen, sondern "andere Sachverhalte" (UA S. 91). Auch solche Akte können indes, was
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- 11 - A2S der Tatrichter übersehen hat, zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG führen (BGHR BtMG 5 31 Nr. 1 Aufdeckung 2).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.
Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger