Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.11.1990 – 2 StR 501/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4.1.90 Kla
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans Günter Ka EEE „aus KW, geboren am m. CU 1945 in CEEED/ 1 CE,
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
will
f
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die im übrigen unbegründete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil das Landgericht die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Möglichkeit gesonderter Festsetzung einer
(Gesamt-)Geldstrafe nicht erkennbar geprüft hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte durch die Unterlassung - unter anderem im Hinblick auf zu erwartende
Disziplinarmaßnahmen - beschwert ist.
Maier Niemöller
Detter Schäfer
Herdegen