Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.10.1990 – 5 StR 251/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Horst Jakob GEB seborener aus Hm. geboren am EB 15:3 in DEE,

zur Zeit in Haft,

2. Andree Ernst R aus HE: dort geboren am u

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten RB :ir« das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 1990 im Ausspruch über die Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwmahrung mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten rn sowie die Revision des Angeklagten GB «erden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte CD

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückveruiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Run

zu entscheiden hat.

Gründe§

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung

des Urteils, soweit die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten RB angeordnet worden ist.

Als frühere Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zieht die Strafkammer das Urteil des Landgerichts Hamburg

vom 8. Mai 1979 heran (UA S. 7, 56). Der Angeklagte Rn WEB ist damals wegen schweren Raubes in vier Fällen

und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Gründe des angefochtenen Urteils

lassen nicht erkennen, ob die Voraussetzungen vorhanden

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sind, unter denen eine für mehrere Taten einheitlich verhängte Jugendstrafe (§ 31 Abs. 1 JGG) als Verurteilung

im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgefaßt werden darf. Es kommt darauf an, ob der Richter in dem früheren Verfahren weniastens bei einer der einheitlich geäahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGHSt 26, 152, 154 f). Allein auf seine Bewertung kommt es an; der später über die Sicherungsverwahrung entscheidende Richter darf sich nicht an die Stelle des Jugendgerichtes setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH bei Holtz MDR 1980, 628 f; 1987, 799). Die Bewertung durch das Jugendgericht ist in erster Linie den Strafzumessungsgründen seines

Urteils zu entnehmen.

Hier geben die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Aufschluß über die Strafzumessungsgründe des Jugendgerichts. Die Bezugnahme auf die "in dem Urteil der Jugendkammer

zum Ausdruck gekommenen Haßstäbe" (UA S. 58) reicht dafür nicht aus. Deswegen fehlt dem Senat eine wesentliche Grundlage für die Prüfung, ob § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtig angewandt worden ist. Andere Anhaltspunkte für die Einschätzung durch das Jugendgericht (vgl. BGH Urteil vom

13. Juni 1978 - 1 StR 167/78) fehlen. Die Hinweise auf

den Vorrang des Erziehungszwecks im Jugendstrafrecht (UA

5. 57), den zeitlichen Zusammenhang der früher abgeurteilten Taten und weitere Vorbelastungen des Angeklagten re (aa0) reichen nicht aus. Bei einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren, die für fünf Straftaten verhängt worden ist, versteht es sich schließlich auch nicht von selbst, daß das Jugendgericht mindestens einer dieser Straftaten eine Bedeutung beigemessen hat, die

ihre Entsprechung in einer Einzelstrafe von mindestens

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einem Jahr gefunden hätte. Der Senat hat schon früher

darauf hingewiesen, daß sich in zahlreichen Fällen Prüfungsmöglichkeiten dieser Art nicht ergeben (BGHSt 26, 152,

155; BGH bei Holtz MDR 1980, 628, 629), und daß dieses Hindernis hingenommen werden kann, weil bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern ohnehin Zurückhaltung geboten ist (BGHSt 26, 152, 155).

Da die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten RB aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzu-

heben ist, komnt es auf die Verfahrensrüge dieses Beschwer-

deführers nicht an.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Rp ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten Grebe. 7 Laufhütte Horstkotte Rebitzki

Harms Häger