Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.10.1990 – 4 StR 472/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 472/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael 5 :.5 :EB, seboren arı 15650 ET

wegen Vergewaltigung u.a.

WIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Nummer 4 des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 11. Mai 1990 aufgehoben.

Der Antrag auf Erstattung des aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens (S§ 403 ff StPO) ist verspätet gestellt, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat (BGH NStz 1988, 470; BGHR StPO S 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Darauf, daß die geltendgemachten Ansprüche nicht hinreichend substantiiert worden sind (vgl. im übrigen zur Fassung des Tenors Thomas/ Putzo ZPO 16. Aufl. $S 304 Anm. 3 a), kommt es daher nicht mehr an.

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch scheidet aus (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung im

Salger

übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPo).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Goydke Meyer-Goßner

Steindorf Maatz