Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.10.1990 – 4 StR 320/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N 3
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 320/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Lutz Peter H gb aus SEE, seboren am EEE 1945 in IB:
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990 beschlossen:
l. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf den Tatzeitraum ab 1. Januar 1984 beschränkt (S 154 a Abs. 2 StPO).
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 343 Abs. 2 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. September 1990 im einzelnen dargelegt hat, ist der Angeklagte - jedenfalls nach der Beschränkung der Strafverfolgung - durch die von den Feststellungen nicht getragene Annahme einer fortgesetzten Handlung und die Erwähnung der tilgungsreifen Vorstrafen im Ergebnis nicht beschwert. Hinsichtlich der Mindestzahl der Einzelakte geht der Senat nach dem Zusammen-
Salger
hang der Urteilsgründe davon aus, daß der Angeklagte mindestens 20 Teilakte nach § 176 StGB, 200 Teilakte nach S 176 StGB in Tateinheit mit § 174 StGB und (nach der Vollendung dgs 14. Lebensjahres der Tochter des Angeklagten) noch 20 Teilakte nach § 174 StGB begangen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachse-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Goydke Meyer-Goßner
Steindorf Maatz
co