Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.10.1990 – 2 StR 437/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Aa
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rehim Ko EEE aus ARE, geboren am @. EEE 1960 in DEEP (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. April 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. |
Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens beim Angeklagten im Tatzeitpunkt rechtsfehlerhaft verneint. Eine etwa zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 %0o, woraus sich eine Tatzeit-BAK von 2,4 %0 errechnet.
Bereits dieser Wert legt die Annahme erheblich verminderten Hemmungsvermögens sehr nahe. Die Auffassung des Landgerichts, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei wegen des konsequenten und überlegten Handelns des alkoholgewohnten Angeklagten auszuschließen, ist rechtsfehlerhaft. Sie steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 13, 15).
. Die Auffassung des Landgerichts läßt sich auch nicht mit den Feststellungen zum Tathergang vereinbaren. Der Angeklagte hat grundlos die Gäste einer Bar mit seiner Pistole bedroht, sie beschimpft und einen Gast, der ihn beschwichtigen wollte, erschossen.
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter