Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.10.1990 – 5 StR 439/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Michael RM aus ru geboren am EB 1945 in ze,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
IL
-2- ANZ
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom ll. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ange-
ordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
"zu entscheiden hat.
Gründe§
Die im übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Die Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach $S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Das Schwurgericht hat hierfür das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 1983 wegen fahrlässiger Brandstiftung und Betruges in zwei Fällen herangezogen; diesem Urteil liegen drei Taten zugrunde, für die eine Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden ist (UA S. 10). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß wenigstens eine Einzelstrafe die Höhe von einem Jahr erreicht hat. Überdies ergeben sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aus den Urteils-
AT
gründen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung
vom 7. Januar 1983 Taten betroffen hat, die Ausdruck des
vom Tatrichter zugrunde gelegten Hanges (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewesen sind. Darauf, ob die Voraussetzungen des
S 66 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, kommt es für die revisionsrechtliche Würdigung nicht an; denn diese Vorschrift setzt eine Ermessensentscheidung voraus, die dem Tatrichter vorbehalten ist.
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