Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 10.10.1990 – 3 StR 304/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Walter H ME aus ‚ geboren am mil in ARE

wegen räuberischer. Erpressung mit Todesfolge

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof ‘Dr. Gribbohm als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (uuuugue

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt REEEERNEEEEEND

als Verteidiger,

. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. März 1990 .

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer räuberischen Erpressung mit Todesfolge und eines tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die

Anwendung des § 21 StGB und dagegen, daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen

Menschenraubes verurteilt worden ist.

I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrat der Angeklagte am 12. November 1975 mit einem geladenen sechsschüssigen Revolver in der Hand und einem in seinem Hosenbund mitgeführten einschüssigen geladenen Vorderlader eine Bank, in der sich nur der Kassierer, der Zeuge Hoss, in dem durch Panzerglas gesicherten Kassenraum und das spätere Opfer, der Kunde ReEE®, im Kundenraum aufhielten. Der Angeklagte ging sofort auf REM zu, hielt diesem den Revolver an die rechte Schläfenseite und verlangte von dem Kassierer die Herausgabe von Geld. Aus Besorgnis um das Leben des Kunden kam Ho@gs dem und auch der erneuten Aufforderung, weiteres Geld herauszugeben, nach. Dabei drückte er den Alarmknopf, was der Angeklagte auch bemerkte und was ihn verunsicherte. How, der dem Angeklagten gegenüber bestritt, Alarm ausgelöst zu haben und der darin von dem Kunden unterstützt wurde, bewegte sich möglicherweise etwas zum Kassenausgang hin. Möglicherweise bückte sich der Angeklagte in diesem Augenblick nach auf den Boden gefallenen Geldscheinen, wobei er seinen Revolver auf der Theke ablegte, den Vorderlader. aus dem Hosenbund zog, den Abzugshahn bewußt spannte und die Waffe auf den Kunden richtete, der ihn anflehte, nicht zu schießen. Kurz danach löste sich aus dem Vorderlader ein Schuß, der Roi tödlich traf. Die Kammer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte absichtlich geschossen hat. Anschließend hob der Angeklagte einige Geldscheine vom Boden auf, nahm den abgelegten Revolver wieder an sich, verließ eilig die Bank und fuhr mit 14.000 DM Beute unerkannt davon.

Nach Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich mit Ausnahme der Zeitspanne, in der er die Waffe zog, sie auf den- Kunden richtete und sich der Schuß löste. Die Kammer hat insoweit nicht ausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Sie begründet dies damit, daß es sich bei dem Angeklagten um eine "abnorme und in ihrer emotionalen Verarbeitung gestörte Persönlichkeit handelt, die in Belastungssituationen zu unkontrolliertem Handeln neigt" (UA S. 17). "Der Angeklagte befand sich in einer brisamten Situation, die von Verunsicherung, Angst und vielleicht sogar von einer gewissen Panik gekennzeichnet war. Möglicherweise hat sich in diesen affektbesetzten Augenblicken eine gewisse Eigendynamik entwickelt..." (UA S. 18). Der Angeklagte habe Schwierigkeiten gehabt, "Triebimpulse zu regulieren" und neige "in bestimmten Situationen

zu unbesonnenen Handlungen" (UA S. 19).

II. Der Tatrichter hat nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Voraussetzungen des s 21 StGB dargelegt.

Die Kammer geht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung offenbar davon aus, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei dem Angeklagten im Zeitpunkt des Ziehens der Waffe und bei Abgabe des Schusses eine affektive Ausnahmesituation mit dem Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vorlag, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung auch

angenommen werden kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der SS 20, 21 StGB gleichwertig ist (BGH NStZ 1990, 231). Die Beurteilung der Frage, ob eine solche affektive Ausnahmesituation vorliegt, setzt aber voraus, daß das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat unter diesem Blickwinkel näher untersucht und erörtert wird (BGH NStZ 1990, 231; 1984, 259). Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zu dem Verhalten des Angeklagten vor und nach Abgabe des Schusses. Insoweit nimmt der Tatrichter mit rechtsfehlerfreier Begründung "trotz zahlreicher Auffälligkeiten in seiner Biographie" (UA S. 18) unter Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen volle Schuldfähigkeit an.

Die Urteilsgründe zu dem psychischen Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt des Ziehens der Waffe und bei der Abgabe des Schusses lassen dagegen nicht erkennen, warum in diesem Augenblick die von der Strafkammer angenommenen "Auffälligkeiten" - möglicherweise zusammen mit weiteren Umständen - bei dem Angeklagten zu einer jedenfalls nicht ausschließbaren affektiven Ausnahmesituation von dem Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt haben. Die Beschreibung des "affektbesetzten Augenblicks" als eine von Verunsicherung, Angst und "vielleicht sogar von einer gewissen Panik" gekennzeichneten Situation legt eine solche Wertung nicht nahe. Auch die Berücksichtigung der nicht näher dargestellten "abnormen Persönlichkeit des Angeklagten" "unter diesen Umständen" kann nicht als ausreichende Begründung

angesehen werden. Das landgerichtliche Urteil, das bei der

Frage der Schuldfähigkeit vor und nach Abgabe des Schusses die Auffassung des Sachverständigen im einzelnen darlegt und ihr folgt, läßt gerade für den hier interessierenden Zeitraum eine Wiedergabe der Äußerung des Sachverständigen ebenso vermissen wie eine Auseinandersetzung mit dessen Auffassung. Offen bleibt deshalb, wie der Sachverständige insoweit den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten beurteilt hat.

Das Urteil enthält auch keine Auseinandersetzung damit, daß zielstrebiges und umsichtiges Nachtatverhalten regelmäßig eher gegen eine vorangegangene tiefgreifende Bewußtseinsstörung bei der Tat spricht (BGH NStZ 1990, 231; Salger in Festschrift Tröndle, 1989, S. 208 £.). Nach Abgabe des Schusses hat der Angeklagte Geld vom Boden gesammelt und eingesteckt, die zweite Waffe wieder an sich genommen und wie geplant die Bank verlassen und - unerkannt - die Flucht mit seinem Fahrzeug fortgesetzt. Demgemäß liegen im Nachtatverhalten Umstände vor, die gegen die Annahme einer vorausgegangenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung sprechen. Aber auch die weiteren einzelnen und in ihrer Gesamtheit dargelegten Tatumstände und die dargestellte Persönlichkeit des Angeklagten lassen eine besondere affektive Ausnahmesituation eher als ferner liegend erscheinen.

Angesichts dieser Umstände ist der Tatrichter gehalten, seine Auffassung zur Frage der Schuldfähigkeit unter Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen näher darzulegen und zu begründen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 3; KK-

Hürxthal, StPO 2. Aufl. $S 261 Rdn. 32), ob angesichts der mitgeteilten rechtlichen, tatsächlichen und psychischen Besonderheiten das Maß an Intensität des Affektes erreicht ist, das eine rechtliche Gleichbehandlung mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung rechtfertigt. Das hat die Kammer aber gerade insoweit unterlassen, als es um die Beurteilung des fraglichen Augenblickes der Schußabgabe geht.

III. Der Senat weist auf folgendes hin: Sollte der neue Tatrichter wiederum eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur für den Zeitraum des Ziehens des Vorderladers und bei Abgabe des tödlichen Schusses bejahen, wird er sich mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte bei Planung und Durchführung des Banküberfalls bis zum Ziehen der Waffe voll schuldfähig war und nach den Feststellungen des Urteils den Abzugshahn der Waffe auch bewußt spannte. Trotz verminderter Schuldfähigkeit lediglich bei der fahrlässigen Begehung eines Teils der Tat (hier: der leichtfertigen Todesverursachung) kann nach den Grundsätzen der actio libera in causa eine Schuldmilderung nicht in Betracht kommen, wenn der Täter den Zustand des § 21 StGB fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB,

44. Aufl. S 20 Rdn. 19 c; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 23. Aufl. § 21 Rdn. 11 - jeweils m.w. Nachw.). Wer mit zwei geladenen Waffen eine Bank überfällt und mit ihnen einen Menschen bedroht, um die Herausgabe von Geld durch einen

hinter Panzerglas geschützten Kassierer zu erzwingen, wird damit rechnen müssen, daß sich eine Komplikation - z.B. durch Auslösen von Alarm oder den Eintritt weiterer Menschen - ergeben kann, die dann bei ihm zu einer gesteigerten inneren Erregung und in deren Folge zu einer nicht beabsichtigten Tötung führen kann, wenn eine geladene und gespannte Waffe direkt auf einen Menschen gerichtet wird, auch wenn der Täter nach seiner Vorstellung bei Beginn der Tatausführung in einer für ihn überraschenden neuen Situation nicht abdrücken will und glaubt, das Tatgeschehen auch insoweit voll zu beherrschen.

IV. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich eines erpresserischen Menschenraubes nach S 239a StGB schuldig gemacht. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift in der zur Tatzeit gültigen Fassung, die wortgleich ist mit Absatz 3 der derzeit geltenden Fassung, ist die Strafe - wie bei räuberischer Erpressung mit Todesfolge - lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers verursacht. Wie die Revision zutreffend rügt, bedarf es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs; diesen hat der Senat entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte insoweit anders als geschehen hätte ver-

teidigen können.

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V. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat einen weiteren Rechtsfehler nicht ergeben.

' Gribbohm Foth Kutzer Rissing-van Saan Miebach