Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.10.1990 – 4 StR 440/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 440/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kurt Matthias S GE, ohne festen Wohnsitz, geboren

am EEE 1955 in vg, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

6. Juni 1990 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Einziehungsanordnung entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) hat es ihn wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen; jedoch hat es den bei dieser Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen und eine Sperre für

die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch sowie

zur Anordnung der Maßregel nicht aufgedeckt. Jedoch ist die Einziehung des Personenkraftwagens fehlerhaft. Der General-

bundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Die allenfalls mögliche Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB setzt voraus, daß besondere Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit des Angklagten die Gefahr, d. h. die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, daß er das Fahrzeug auch in Zukunft zur Verübung von Straftaten benutzen werde (BGH VRS 50, 38, 39; BGHR StGB Ss 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 1; Schäfer, Leipziger Kommentar 10. Auflage § 74 Rdn. 56). Allein die Tatsache, daß ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, begründet eine solche Wahrscheinlichkeit nicht (BGH VRS 50, 39). Darüber hinausgehende Umstände, die die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung nahelegen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt."

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat

der Senat ausgesprochen, daß die Einziehung wegfällt.

Goydke Jähnke Meyer-Goßner

Steindorf Blauth