Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 02.10.1990 – 2 StR 351/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 351/90 L 0% _ BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Detlef Richard PB aus Br, dort geboren am wm. CE 1964,

wegen Beteiligung an einer Schlägerei

wımIl

,L 15%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. März 1990, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Angeklagte ist freizusprechen.

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei ist, daß sich der Angeklagte an dem die schwere Folge verursachenden in feindlicher Willensrichtung geführten Angriff im Zusammenwirken mit (einem) anderen beteiligt hat (vgl. BGHSt 31, 124, 126 f).

Im vorliegenden Falle ergeben die Feststellungen weder, daß der Angeklagte in der entscheidenden Phase der Auseinandersetzung mit anderen zusammenwirkte, noch daß er mit Angriffswillen gegen das Opfer vorging.

Der stark alkoholisierte Angeklagte (an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei richtiger Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration erhebliche Zweifel bestehen) griff in die sich anbahnende Auseinandersetzung zwischem dem später getöteten D. und dem Mitangeklagten J.-P. F. lediglich in der Weise ein, daß er sich vor D. "aufbaute" und sagte, wenn er (D.) schon Streit suche, solle er sich mit ihm, dem Angeklagten, anlegen und den körperlich unterlegenen Mitangeklagten J.-P. F. in Ruhe lassen. Nach kurzem Wortgefecht stieß D. den Angeklagten ein wenig zurück, woraufhin J.-P. F. wiederum "das Gerangel" mit D. aufnahm.

Später kam der Bruder des J.-p. F., der Mitangeklagte A. F., aus einer Diskothek heraus, lief auf D. zu und stieß ihn um. D. schlug mit dem Hinterkopf auf die Straße auf und erlitt dabei die tödliche Verletzung.

Eine Beteiligung des Angeklagten an der Auseinandersetzung mit D. im Sinne von § 227 StGB ist hiernach nicht festgestellt.

Die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Anwesenheit, Äußerungen und Gebärden dazu beigetragen, "daß geschlagen bzw. angegriffen wurde" (UA S. 11) ı1äßt sich mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren. Insbesondere ist nicht dargetan, daß der Angeklagte mit Angriffswillen handelte.

ASL

Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen, sind auch in einer neuen Hauptverhandlung

nicht zu erwarten; der Angeklagte ist deshalb freizusprechen.

Herdegen Theune Niemöller

Gollwitzer RiBGH Dr. Schäfer kann seine. Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen