Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 01.10.1990 – 5 StR 606/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Zimmermann

Peter H EB aus cam. dort geboren am ED 1962,

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am.15. Januar 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 1. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 7. März 1990 rechtskräftig wegen Totschlages schuldig gesprochen worden. Das nunmehr angefochtene Urteil vom 1. Oktober 1990, das nur die Straffrage betrifft, hat aus sachlich-rechtlichen Gründen

keinen Bestand.

1. Nach den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil vom 7. März 1990 (dort Seite 4) hat der Angeklagte das Tatopfer während eines "Streits" gewürgt und gedrosselt. In dem nunmehr angefochtenen Urteil ist diese Feststellung - ohne Widerspruch zu dem Urteil vom 7. März 1990 - dahin verstanden worden, daß der Angeklagte von seinem Opfer "erheblich provoziert und gekränkt worden ist" (UA S. 4, 6, 7). Dieses Verständnis nötigte den Tatrichter dazu, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Provokation (Kränkung) einen minder schweren Fall nach

s 213 StGB begründet hat. Daß eine solche Prüfung statt-

- 3.

gefunden hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Erwägungen des Urteils vom 7. März 1990 über mögliche Motive des Angeklagten (dort Seite 7) machten ein Eingehen auf § 213 StGB nicht entbehrlich. Sie waren nur hypothetischer Natur; überdies setzt die Anwendung des S 213 StGB nicht voraus, daß die Provokation das einzige Tatmotiv gewesen ist (BGH StV 1983, 60 f, 198 £).

2. Der Senat gibt noch folgende Hinweise: Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (5 21 StGB) kann für sich allein einen minder schweren

Fall begründen.

Die in dem Urteil vom 7. März 1990 getroffenen rechtskräftigen Feststellungen sind auch insoweit bindend, als sie das Tatgeschehen lediglich näher beschreiben (vgl. BGHSt 30, 340). Das gilt auch für die Feststellungen über die Art der mit dem Brieföffner ausgeführten Stiche. Deshalb sind die in dem neuen Urteil enthaltenden ergänzenden Feststellungen problematisch, in denen es heißt, diese Stiche seien "mit erheblicher Wucht" ausge-

führt worden und hätten "erhebliche Muskelstränge entlang der Wirbelsäule durchsetzt" (UA S. 6). Der Tatrichter durfte zwar die aufrechterhaltenden Feststellungen ergänzen; seine ergänzenden Feststellungen durften jedoch den bindend gewordenen nicht widersprechen

(BGHSt 30, 340, 342).

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