Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.09.1990 – 4 StR 369/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 369/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 922. Februar 1990 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und
rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel erweist sich im Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift, beim Senat eingegangen am 9. August 1990, zutreffend dargelegt hat.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht geht davon aus, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von $S 21 StGB nicht auszuschließen ist, so daß die Milderungsmöglichkeit nach $S 49 Abs. 1 StGB besteht. Zu Recht legt es dar, daß die Entscheidung hierüber unter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist, wobei berücksichtigt werden muß, daß sich durch die Herabsetzung der Schuldfähigkeit auch grundsätzlich der Schuldgehalt der Tat verringert.
Im Rahmen seiner Würdigung führt das Landgericht dann aber aus: "Eine Gesamtwürdigung der Tat ergibt, daß sie trotz herabgesetzter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ihrem Schuldgehalt nach mindestens gleich schwer ist, wenn nicht schwerer wiegt, als der denkbar leichteste Fall bei einem voll zurechnungsfähigen Täter, der noch von der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB erfaßt wird" (UA 66/67). Diese Erwägung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Gesamtwürdigung der schulderhöhenden und schuldmildernden Umstände ist an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Sie allein bestimmen den Schuldgehalt der abzuurteilenden Tat. Diesem Grundsatz, die Schuld konkret durch Würdigung von Tat und Täter zu bestimmen, widerspricht es, wenn theoretische Erörterungen und Vergleiche angestellt werden mit "denkbaren" Fällen, in denen sich voll zurechnungsfähige Täter schuldig gemacht haben. Insbesondere ist "der denkbar leich-
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teste Fall bei einem voll zurechnungsfähigen Täter" nie eindeutig zu bestimmen und kann schon deshalb keine geeignete Grundlage für die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung
sein.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese fehlerhafte Erwägung die Straffestsetzung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Das angefochtene Urteil kann deshalb im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Salger Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth