Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.09.1990 – 3 StR 343/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 _StR 343/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz KB zus OB, dort geboren am EEE 191

wegen Betruges u.a.

wIIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in vier Fällen, der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und der versuchten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Berufsverbot

in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. August 1990 den Schuldspruch geändert. Damit entfällt die gemäß § 145 c StGB verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Gesamtstrafe kann im

Hinblick auf den unveränderten Schuldumfang sowie die Zahl

und Summe der Einzelstrafen bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe

erkannt hatte,

Ruß zschockelt Kutzer Harms Miebach