Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.09.1990 – 3 StR 313/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 _StR 313/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kiymet K ED , geboren am iD 1962 in Va

(Türkei),

wegen Totschlags

wıIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Februar 1990 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zum Schuldspruch ist ihre Revision unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler

allerdings zum Strafausspruch auf.

Die Kammer wertet Strafschärfend, daß die Angeklagte die Tat "mit direktem Vorsatz und beachtlicher krimineller Energie" (VA S. 43) ausgeführt hat. Diese Erwägung kann gegen S 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Es wäre fehlerhaft, wenn der Tatrichter mit dieser Formulierung hätte ausdrücken wollen, daß im Rahmen des S 212 Abs. 1 StGB direkter Vorsatz

III Tötungsvorsatz 3; Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77). Sollte er indes nicht allein auf die Vorsatzform

abgehoben haben, sondern hatte er sie im Zusammenhang mit

(BGHR StGB S 212 1 Strafzumessung 1), bliebe § 46 Abs. 3 StGB unberührt. Auch aus dem Zusammenhang der Strafzumes-Sungsgründe wird nicht hinreichend deutlich, welche Vorstel-

lung der tatrichterlichen Erwägung insoweit zugrunde lag.

Rechtlichen Bedenken begegnet auch, daß die Kammer folgenden Umstand Straferschwerend berücksichtigt hat: Nachdem die Angeklagte, eine Türkin, sah, daß sie in Verdacht geraten war, das Opfer, ebenfalls eine Türkin, mit Messer-Stichen getötet zu haben, täuschte sie einen Überfall auf sich selber vor, nachdem sie sich mit einem Küchennesser einige Bauchwunden zugefügt hatte. Damit wollte sie sich selbst als Opfer eines unbekannten Täters darstellen, der

ASS

Das nachträgliche Verhalten eines Täters kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr zuläßt (BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 10). Aus dem dargestellten Verhalten können auch im Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils solche Schlußfolgerungen nicht ohne weiteres gezogen werden. Allerdings hätte die Kammer in ihre Erwägungen einbeziehen können, daß die Angeklagte durch ihr Verhalten eine Straftat vorgetäuscht und sich möglicherweise dadurch strafbar ge-

macht hatte.

Ob der Auffassung des Generalbundesanwalts, der beanstandet, daß der Tatrichter nicht geprüft habe, ob die dem Opfer beigebrachen 27 Messerstiche auf eine affektbedingte oder im Sinne des § 21 StGB tiefgreifende Bewußt-

seinsstörung zurückzuführen seien, zu folgen ist, kann der

Senat offen lassen. Das Landgericht wird sich erforderlichenfalls auf der Grundlage der auch insoweit neu zu treffenden Feststellungen mit dieser Frage auseinander-

setzen.

VRiBGH Dr. Ruß ist wegen Zschockelt Kutzer Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

zschockelt

Harms Miebach