Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.09.1990 – 1 StR 493/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 493/90 BESCHLUSS

‚17.94.90

in der Strafsache

gegen

Günther Matthias z > au: CE, geboren am (EEE 1952 in wege,

wegen Diebstahls u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3 auf dessen Antrag, am 17. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 3. April 1990

a) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, mit unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und mit unerlaubtem

Erwerb von Munition;

b) im Einzelstrafausspruch in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Das Landgericht hat lediglich übersehen, daß es sich bei den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe nur um eine Tat im Rechtssinne handelt: Als der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl am 19./20. Juni 1989 beging, bei dem er u.a. zwei Faustfeuerwaffen erbeutete, die er in der Folgezeit in Besitz hatte, war er bereits seit April 1989 im Besitz einer anderen (Langlauf-) Schußwaffe, die erst nach seiner Festnahme am 28. Juni 1989 sichergestellt wurde. Demzufolge war für das gesamte, durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Langlaufwaffe verbundene Tatgeschehen gemäß § 52 StGB nur eine Strafe zu verhängen (vgl. BGHR § 52 Abs. 1 - Handlung, dieselbe 6; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Vorbem. vor $S 52 Rdn. 2, 2 b).

Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern; S 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 und der Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.

Maul Kuhn Ulsamer Foth Granderath