Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.09.1990 – 1 StR 429/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 129/90 | BESCHLUSS 173 © ,_9

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in der Strafsache

gegen

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wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 17. September 1990 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

30. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Zur Aufhebung des Urteils führt eine nicht eingehaltene Wahrunterstellung. Der Verteidiger hat die Vernehmung des Arztes, der die Geschädigte nach der Tat erstmals untersucht hatte, zum Beweis dafür beantragt, daß bei dieser Untersuchung "keine Verletzungen ersichtlich und feststellbar waren, die auf eine Vergewaltigung hindeuteten", und hatte auf Frage des Gerichts den Antrag dahin erläutert, unter Verletzungen seien "vergewaltigungsspezifische Verletzungen" zu verstehen. In dieser Form wurde das Beweisthema als wahr unterstellt.

Das Landgericht stützte den Schuldspruch wegen Vergewaltigung - gegen die Einlassung des Angeklagten, der im

Zusammenhang mit dem ersten, gegen 100 DM Entgelt ausgeführten Geschlechtsverkehr Schläge mit Hand und Gürtel zugab, für die folgenden Gelegenheiten aber einverständlichen Verkehr behauptete - wesentlich auf das Zeugnis der Geschädigten. Für dessen Richtigkeit wiederum sprächen - so das Landgericht - "objektive Beweismittel". Als solche wertete es u.a. Prellungen und Hämatome an beiden Oberschenkeln und am rechten Oberarm der Frau. Das Landgericht war - sachverständig beraten - der Überzeugung, diese Prellungen und Hämatome seien "durch die Tat" (UA S. 14) verursacht worden.

Mit dieser Überzeugungsbildung setzte sich das Landgericht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung. Waren diese Verletzungen bei der ersten Untersuchung nach der Tat nicht vorhanden, so konnten sie nicht von ihr herrühren. Sollte das Landgericht der Meinung gewesen sein, die Verletzungen seien - obwohl durch die Tat verursacht - bei der ersten Untersuchung noch nicht "ersichtlich und feststellbar" gewesen, so hätte das der Erklärung bedurft; denn auch diese erste Untersuchung fand einige Zeit nach der letzten Tathandlung statt, so daß zu erörtern gewesen wäre, ob Entstehung und Sichtbarwerden der Verletzungen zeitlich soweit

auseinanderfallen konnten.

Sollte das Vorgehen der Strafkammer dadurch zu erklären sein, daß sie die Verletzungen nicht für "vergewaltigungsspezifisch" hielt, so wäre das näher auszuführen gewesen. Dieser Begriff ist nicht in der Weise festgeprägt, daß etwa nur Verletzungen im unmittelbaren Genitalbereich darunter zu verstehen wären; gerade Verletzungen der hier beschriebenen Art sind im Zusammenhang mit Vergewaltigungen häufig zu be-

obachten.

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Die festgestellten Verletzungen könnten zwar möglicherweise auch durch die vom Angeklagten eingeräumten Schläge mit Hand und Gürtel entstanden sein. Insoweit hätten die Verletzungen aber - über die Einräumungen des Angeklagten hinaus - keinen zusätzlichen Beweiswert. Dem Landgericht kam es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin gerade hinsichtlich des Teils ihrer Aussage an, die der Einlassung des Angeklagten widersprach. Hierfür hatten die Verletzungen nur Indizwert, wenn sie nicht - oder jedenfalls nicht allein - auf das vom Angeklagten zugegebene Verhalten, sondern auf zusätzliches, den Tatbestand des § 177 StGB erfüllendes

Handeln hindeuteten. Maul Kuhn Ulsamer

Foth Granderath