Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.04.1990 – 1 StR 129/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Stefan Doms aus rei. seboren am am EEE 1955 in s@W/rRunänien,

wegen Diebstahls

wIII

IN

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-04-05/1-str-129-90#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. April 1990 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Falle II 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen. Gründe:

Aufhebungsgrund ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung neben anderem auf die Aussagen der Zeugen V@D-viib un: Peg sowie die vom Zeugen KB berichteten Angaben eines Informanten, dessen Identität nicht preisgegeben wurde. Die Strafkammer schließt andererseits nicht aus, daß es sich bei die-

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sem Informanten um den Zeugen vD- m selbst handelte. Zugunsten des Angeklagten war deshalb von der Identität beider Personen auszugehen. Dann aber durfte das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht auf die Übereinstimmung der Angaben des "Informanten" mit Tatumständen und den Zeugenaussagen stützen. Die Aussage VD gu bekam dadurch das Gewicht zweier übereinstimmender Zeugenaussagen. Außerdem wurde auf diese Weise die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen u.a. mit seinen eigenen Angaben begründet.

Zwar hat das Landgericht den über den Vernehmungsbeanten eingeführten Angaben "keine wesentliche Bedeutung zuerkannt". Daß die Angaben trotzdem Einfluß auf die Überzeugungsbildung hatten, kann schon nach der wiedergegebenen Formulierung, aber auch deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil die Strafkammer sonst nicht zusätzliche Erörterungen zur Person und Glaubwürdigkeit des Informanten angestellt haben würde.

Die Verfahrensrügen bleiben im Hinblick auf die durchgreifende Sachrüge unerörtert. Für die neue Verhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß Anlaß zu Gegenvorstellungen gegen die Sperrerklärung besteht (vgl. BGH NJW 1989,

3291 ff.), falls der Informant nach Kenntnis des Gerichts bereits aufgedeckt sein sollte.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Aufhebung im Fall II 1 führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Ein Einfluß dieser Verurteilung auf die weitere Einzelstrafe ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen.

Maul Kuhn Ulsamer Granderath Brüning