Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.09.1990 – 1 StR 455/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 SER nr BESCHLUSS

.

in der Strafsache

gegen

Roland H EEEEB aus KB, geboren an GEESEEEEEED 195? in v RED,

wegen Anstiftung zum Betrug u. a.

wııIl

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-06/1-str-455-90#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 5. April 1990 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch ermäßigt sich die Revisionsgebühr um 1/10 und fällt 1/10 der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Anstiftung zum Betrug in 11 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

2. Jedoch hat der Ausspruch über die Entziehung der

Fahrerlaubnis keinen Bestand.

Die Strafkammer ist der Auffassung, aus der unter C I 7 der Urteilsgründe aufgeführten Tat (Abholung eines betrügerisch erlangten Solariums) ergebe sich, daß der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (S 69 Abs. 1 StGB). Dies hat sie indessen, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, nicht näher begründet. Eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, wäre hier um so mehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte lediglich geringfügig (Geldstrafe wegen versuchter Steuerhinterziehung) vorbestraft ist, die für einen Eignungsmangel sprechende Hehlereihandlung im Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits zweieinhalb Jahre zurücklag und der Angeklagte, dessen Sozialprognose das Landgericht als nicht ungünstig ansieht, seitdem nicht wieder bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs straffällig geworden ist. ES

erscheint ausgeschlossen, in einer neuen Hauptverhandlung

könne festgestellt werden, daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch gegeben sind. Deshalb hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO

die Maßregelanordnung auf.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning