Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.08.1990 – 4 StR 378/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 378/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus Peter B @B aus EBD, seboren am m 1955 in Vo, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
wIIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
I. Das Verfahren wird im Fall 13 der Urteilsgründe gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9, März 1990 zu Ziffer 1 der Entscheidungsformel dahin geändert, daß der Angeklagte in jeweils fünfzehn Fällen des Diebstahls und des Betrugs in Tateinheit
mit Urkundenfälschung schuldig ist.
III. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
PZ
Gründe§
1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts veranlaßte Einstellung des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 2 StPO im Fall 13 der Urteilsgründe hat eine entsprechende Änderung des im angefochtenen Urteil unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel festgehaltenen Schuldspruchs zur Folge.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Rahmen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der im Fall 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe hat keine Auswirkung auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der die. Einzeltaten vergleichenden Strafzumessungserwägungen (UA 35) davon aus, daß das Landgericht für die Tat zu Ziffer 13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat. Soweit bei der Aufzählung der Taten, für die eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden ist, der Fall 3 (ein weiteres Mal) genannt wird (UA 36, letzter Absatz), liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. Gemeint ist hier ersichtlich der Fall 13 der Urteilsgründe. Es ist angesichts der Gesamtsumme der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen, daß das Landgericht ohne die nunmehr infolge der Teileinstellung entfallende Einzelstrafe von drei Monaten auf eine niedrigere als die zu Ziffer 1 der Entscheidungsformel ausgesprochene Gesamtstrafe erkannt hätte.
3. Da die Revision im Fall 13 ohne die Teileinstellung allenfalls zu einer Schuldspruchänderung, nicht jedoch zu einem (Teil-)Freispruch geführt hätte, die "Schuld" des Angeklagten somit - prozeßordnungsgemäß auf Grund einer Hauptverhandlung - auch insoweit feststeht, hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen teilweise freizustellen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz