Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.08.1990 – 4 StR 353/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 353/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Uwe Ludwig D EB =: "ou, ort geboren ar GE :°°”
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 23. November 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der Bestrafung aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6.4.1989" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juli 1990 Bezug genommen. Die Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form erhoben worden;
sie wären im übrigen aber auch unbegründet.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand
haben.
a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (s 21 StGB) gehandelt hat. Die Urteilsgründe lassen aber nicht eindeutig erkennen, welchen Strafrahmen das Landgericht seinen Strafzumessungserwägungen zugrundegelegt hat. Die Wendung in den Urteilsgründen "innerhalb des sich daraus ergebenden Strafrahmens" im Anschluß an die Darlegung des Vorliegens erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und die Nichterörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall nach s$S 178 Abs. 2 StGB vorliege, lassen jedoch vermuten, daß das Landgericht den Strafrahmen des $S 178 Abs. 1 StGB angewendet und diesen gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Danach würde der Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren
und sechs Monaten reichen.
Es wäre jedoch auch möglich gewesen, wegen des Vorliegens der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit als eines "vertypten" Milderungsgrundes allein oder im Zusammenhang mit anderen Umständen einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB $S 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1984, 262). Dann hätte sich aber ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu
fünf Jahren ergeben.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und wegen des dann anzuwendenden geringeren Strafrahmens auf
eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
b) Da der Strafausspruch hinsichtlich der hier abgeurteilten Tat deswegen aufgehoben werden mußte, entfällt auch die Gesamtstrafe. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß
die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft erfolgt ist:
Das Amtsgericht Recklinghausen hatte im Urteil vom 6. April 1989 zwei Taten abgeurteilt, von denen die erste (am 24. Juli 1988) vor, die zweite (am 9. Oktober 1988) nach dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30. August 1988 begangen worden war. Daher hätte gemäß S§ 55 Abs. 1 StGB aus der im Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30. August 1988 verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und der im Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. April 1989 ausgesprochenen Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen; mit der im vorliegenden Verfahren verhängten Strafe und der Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. April 1989 wäre - unter Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB - hingegen eine weitere Gesamtstrafe festzusetzen gewesen, da die Verurteilung vom 30. August 1988 eine Zäsur bildet (vgl. Lackner StGB 18. Aufl. § 55 Anm. 2 c aa). Daß das Amtsgericht Recklinghausen im Urteil vom 6. April 1989 seinerseits fehlerhaft mit der Strafe aus dem Urteil vom 30. August 1988 eine einheitliche Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen gebildet hatte, stand einer nun vorzunehmenden rechtlich einwandfreien Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHSt 35, 243).
Die neu entscheidende Strafkammer wird daher zu prüfen haben, ob sie die Geldstrafe von 20 Tagessätzen in die Freiheitsstrafe gemäß S 53 Abs. 2 Satz 1 StGB einbeziehen oder sie nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehenlassen will. Im letzteren Fall würde es zu keiner Gesamtstrafenbildung kommen und damit bei den im Urteil vom 6. April 1989
angeordneten Rechtsfolgen sein Bewenden haben.
Salger Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth