Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 15.08.1990 – 2 StR 208/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 208/90 URTEIL 17.870

in der Strafsache

gegen

Uve 7 EEE aus KU, geboren am WB. EB

1959 in Mal, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Dr. Schäfer Dr. Blauth

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ep aus iD als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. November 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung ist - im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO - unbegründet.

Einer Erörterung bedarf lediglich der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Mai 1990 aufgegriffene Teil der Urteilsbegründung, in dem das Landgericht die für den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafmilderungsgründe relativiert. Das Landgericht führt aus:

"Gleichwohl mußten die gegen den Angeklagten zu verhängenden Einzelstrafen in beiden Fällen empfindlich sein. Die Aufeinanderfolge von zwei Straftaten der Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexueller Nötigung im zeitlichen Abstand

von nur fünf Monaten deutet in Verbindung mit den anderen Straftaten des Angeklagten an, die sich aus seinen Vorstrafen ergeben, daß er am Beginn einer Entwicklung zu einem gefährlichen Rechtsbrecher steht, der bedenkenlos die Rechte seiner Mitmenschen mißachtet, der sich vor allem in skrupelloser Weise über das Recht der Frau auf sexuelle Selbstbestimmung hinwegsetzt, wenn es ihm darum geht, seine sexuel-

len Bedürfnisse zu befriedigen."

Die Prognose, daß der Angeklagte sich in der beschriebenen Weise zu einem gefährlichen Rechtsbrecher zu entwickeln droht, wiederholt das Landgericht bei der Erörterung der Frage, ob die für die erste Tat verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren - für den Fall daß sie nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen würde - als Einzelstrafe zur Bewährung

ausgesetzt werden könnte.

Das Landgericht hat keine Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 StGB), sondern in erster Linie auf die Notwendigkeit einer Strafe hingewiesen, die auch dem Gesichtspunkt der Spezialprävention Rechnung trägt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedenfalls in dem zweiten Fall der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch besonders skrupellos gehandelt und sich als gefährlicher Rechtsbrecher erwiesen. Er hat, obwohl er in dem Ermittlungsverfahren wegen der ersten Tat bereits als

Beschuldigter vernommen worden war, die Frau unter Bedrohung

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mit einer Waffe aus der Straßenbahn in seine Wohnung entführt, sie dort mehrere Stunden lang festgehalten und mehrfach sexuell mißbraucht.

Daß die Strafkammer aus Gründen der Spezialprävention den Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten haben könnte, ist hier nicht zu besorgen.

Herdegen Maier Theune

RiBGH Dr. Schäfer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen Blauth