Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.08.1990 – 2 StR 288/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1990 wird

a) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: l. Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß

das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen ist. Die Tat war mit der

Gutschrift des von der Versicherung vergleichsweise bezahlten Betrages von 500,-- DM auf dem Konto des Angeklagten am

7. November 1983 beendet. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung war die Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten in dieser Sache durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 10. Januar 1989 (Bd. 3 Bl. 263 der Sachakten). Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (S 78

Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit $S§ 263, 267 StGB).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Fehler zum Nachteil des Ange-

klagten aufgedeckt.

3, Die Einstellung des Verfahrens im Fall 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht auf eine andere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn in diesem Fall eine Verur-

teilung nicht erfolgt wäre.

Herdegen Maier Theune Steindorf Schäfer