Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 14.08.1990 – 1 StR 258/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF "7
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 258/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Snezana R du , sceborene RB, aus EB Em geboren an EB 1948 in SE (Jugoslawien),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
wıIIl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
vom 14. August 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
Foth,
von Gerlach, Brüning, Miebach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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der Sitzung
Rechtsanwalt Dr. aa» aus Fe und Rechtsanwalt #9 aus iii
Rechtsanwalt EB :.: aD
als Vertreter der Nebenkläger,
als Verteidiger,
Justizangestellte «>
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Dezember 1989 im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge (S 226 StGB) zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte jeweils mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Dagegen führt die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten zur Auf-
hebung des Urteils in diesem Umfang.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Begründung, mit der die Strafkammer eine vorsätzliche Tötung verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler er-
kennen.
Die Strafkammer hat die Einlassung der Angeklagten, sie habe auf das Tatopfer lediglich mit Verletzungswillen, nicht aber mit Tötungswillen eingestochen, "in Anbetracht des äußeren Tathergangs" für glaubhaft gehalten (UA S. 17). Diese Überzeugungsbildung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
Auch soweit das Landgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, die Angeklagte habe mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet, sind ihre Aus- | führungen frei von Rechtsfehlern. Maßgeblicher Ausgangspunkt ihrer Überlegungen war, was die Revision nicht beachtet, daß die Angeklagte den zum Tode führenden Stich nicht willentlich in den Schlüsselbeinbereich geführt, sondern auf den "linken Oberarm im Bereich des Schulteransatzes" gezielt hat (UA S. 11, 17, 18). Da der Stich nach den Vorstellungen der Angeklagten somit nicht unmittelbar auf lebenswichtige Bereiche gerichtet war, lag der Schluß auf eine billigende Inkaufnahme tödlicher Verletzungen nicht nahe. Zu diesen Verletzungen kam es nur deshalb, weil der Stich wegen der "heftigen Bewegungen" des Tatopfers fehlging (UA S. 17) und die Angeklagte "unglücklicherweise gerade den äußeren Weichteilbereich beim linken Schlüsselbein traf und so die an sich durch Knochen verhältnismäßig gut geschützte Unterschlüssel-
beinschlagader eröffnete" (UA S. 18). Es lag zwar angesichts
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der Bewegungen des Tatopfers nicht fern, daß die Stiche ihn nicht an der beabsichtigten Stelle trafen. Das hat die Strafkammer jedoch zutreffend bedacht (UA S. 17). Wenn sie gleichwohl zu dem Ergebnis kam, die Angeklagte habe beim Zustechen die Möglichkeit einer tödlichen Folge nicht gesehen (UA S. 18), so kann dagegen aus Rechtsgründen nichts
eingewendet werden. II. Revision der Angeklagten
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklag-
ten hat dagegen Erfolg.
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist ein minder schwerer Fall entsprechend § 213 StGB schon dann anzunehmen, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung von dem Getöteten auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer auf S. 22 UA, mit denen sie einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB verneint hat, lassen besorgen, daß sie die Bedeutung des § 213 StGB im Zusammenhang mit Ss 226 Abs. 2 StGB verkannt hat. Darauf deutet schon die von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände hin, für die im Falle der Reizung zum Zorn kein Raum ist; vielmehr ist in Fällen der Provokation ein minder schwerer Fall auch bei der Körperverletzung mit Todesfolge zwingend anzunehmen (BGHSt 25, 222; BGH NStzZ 1983, 555).
Die Prüfung der Provokationsalternative war hier angezeigt, da das Landgericht festgestellt hat, daß das Tatopfer
die Angeklagte unmittelbar vor der Tat als "albanische Hure"
beschimpft hatte (UA S. 9, 13 f.). Diese Beschimpfung kann auf dem Hintergrund ähnlicher Beleidigungen und der von dem Tatopfer ausgehenden Aggressionshandlungen in den vergangenen Jahren (UA S. 3 ff.) tatauslösende Bedeutung gehabt haben. Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Angeklagte, die "weitere derartige Vorfälle" befürchtete, "deshalb erregt" war, als sie zustach (UA S. 22). Von daher gesehen
lag ein "motivationspsychologischer Zusammenhang" (BGH bei Eser NStZ 1984, 53) zwischen der unmittelbar vorangegangenen Beleidigung und der Tat nahe. Einer Prüfung war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil die Angeklagte diese Umstände bei der Polizei nicht erwähnt hatte und dies damit erklärte, die Beschimpfung habe "kein besonderes Erlebnis für sie dargestellt" (UA S. 13). Das Landgericht hält es nur für möglich, daß der Angeklagten die Beleidigung "nicht
wichtig genug" erschien.
Maul Foth v. Gerlach Brüning Miebach