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BGH Beschluss vom 08.08.1990 – 3 StR 309/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 309/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

vVlajko L ED aus DEE, geboren am GE 1955 in IB (Jugoslawien), j

wegen Raubes u.a.

wIII

AfL

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung

des Revisionsgerichts wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom

26. April 1990 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 24. Januar 1990 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Revision nicht begründet worden ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, der rechtzeitig zu den Akten gelangt ist, ist daher unbegründet.

Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in dem Schreiben des Angeklagten vom 7. Mai 1990 ebenfalls nicht gesehen werden. Dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wäre. Dies erscheint angesichts der schriftlichen Mitteilung des Verteidigers vom 20. April 1990 zweifelhaft. Mit diesem Schreiben legt dieser dem Angeklagten dar, wann die Urteilszustellung erfolgt ist, daß die Revisionsbegründungsfrist einen Monat beträgt und warum eine Revisionsbegründung nicht erfolgt ist. Jedenfalls ist bis heute eine Revisionsbegründung nicht eingegangen, so daß es schon an der gemäß $S 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Nachholung der versäumten Handlung

fehlt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte unverschuldet daran gehindert worden sein könnte, seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen.

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Rissing-van Saan

” BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE I,den 23. Ange 3 mn

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3. Strafsenat

In der Strafsache gegen vlajko L EB aus DEE geboren ar EEE

1955 in IB (Jugoslawien),

wegen Raubes u.a.

Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1990 auf Seite 2, Zeile 2 irrtümlich "§ 349 Abs. 2 StPO" geschrieben worden.

Es muß wie in der Urschrift des Beschlusses vom 8. August

1990 richtig heißen:

"Ss 346 Abs. 2 StPO".

Küpferle ©beramtsrat