Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 02.08.1990 – 1 StR 373/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2.8.70

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Delia H mm aus YORE, geboren am GE :::2 in cn, "

wegen Beihilfe zum Bankrott

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. August 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen. Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat

Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen Beihilfe zum Bankrott nicht. Vor allem ist in keinem der beiden Fälle die wirtschaftliche Krise im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB hinreichend belegt, die bei der Begehung der Tathandlungen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den Haupttäter, zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, vorgelegen haben muß. Auch mangels jeglicher Erörterung dessen, welches der in § 283 Abs. 1 StGB genannten Krisenmerkmale die Strafkammer jeweils angenommen hat, ist zu besorgen, daß sie sich der Bedeutung und Tragweite der in der Vorschrift geforderten Krisensituation für die Strafbarkeit

der Bankrotthandlungen (vgl. hierzu etwa Müller, Konkursstraftaten, in: Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht, 1989, S. 460 £.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor $S 283 Rdn. 11, jeweils m.w.Nachw.) nicht bewußt war. Nach Sachlage kommen hier "drohende" (Fall III A/B der Urteilsgründe) und "eingetretene Zahlungsunfähigkeit" (Fall III C

der Urteilsgründe) in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Zahlungsunfähigkeit das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen. Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 m.w.Nachw.). Eine derartige stichtagsbezogene Gegenüberstellung enthält das Urteil nicht.

Zwar hat der Senat anerkannt, daß neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben können (BGHR aaO). Doch auch in dieser Hinsicht enthält das Urteil keine konkreten Feststellungen.

zahlungsunfähigkeit "droht", wenn nach den Umständen des Einzelfalles ihr naher Eintritt als überwiegend wahrscheinlich gilt (vgl. Müller aaO, Dreher/Tröndle aaO). Auch insoweit bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, die einem unbefangenen Beurteiler den Schluß auf den nahe bevorstehenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben; auf eine bloße

Befürchtung des Täters kommt es nicht an.

In Fall III A/B der Urteilsgründe genügt es daher nicht, daß der Haupttäter ab Mitte 1984 befürchtet und die Gefahr gesehen hat, daß die Bank "seine Bauträgerschaft nicht mehr finanzieren und ihn wegen seiner Mithaftung in Anspruch nehmen wird", zumal die Bank - wie sich aus den zu Fall IIIC getroffenen Feststellungen ergibt - die Finanzierung weiterführte und erst am 12. März 1986 die Darlehen kündigte. In Fall III C legen die Feststellungen nahe, daß die Strafkammer im Hinblick auf die Kündigung der Darlehen vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ausging, weil der Täter nicht mehr in der Lage gewesen sei, "das Wohngeld für die ihm gehörenden Wohneinheiten aufzubringen". Hierbei bleibt offen, um welche Beträge es sich handelte, während andererseits nach den Feststellungen weiterhin nicht unerhebliche Einnahmen aus Ver-

mietungen und "Honoraren" erzielt wurden.

Die Sache bedarf insgesamt der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird auch Gelegenheit haben, nähere und klare Feststellungen im Fall III B zum

Schuldumfang und in Fall III C zum Tatbeitrag der Angeklagten zu treffen.

RiBGH Dr. Granderath befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.

Ulsamer Foth Ulsamer

v. Gerlach Brüning