Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 30.07.1990 – 4 StR 346/90

4. Strafsenat

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Abschrift

Jo

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 346/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz 2 aus KB, dort geboren am 1940,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 30. Juli 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Köln vom 5. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt im Hinblick auf die angesichts der Tatschuld niedrig bemessene Freiheitsstrafe aus, daß sich die unrichtige Strafrahmenwahl (S 315 Abs. 3 statt § 315 b Abs. 3 StGB) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 2. und 27. Juli 1990 haben vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz