Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.07.1990 – 5 StR 75/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Hartmut Günther R EEER :us H u » geboren am EB '°>58 ir Bu:
2. Peter CB aus STB. geboren am 20. März 1958 in R EEE »
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten RB und CEEED «wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1989 in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen fFest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbe-
gründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen
zu entscheiden hat,
Gründe§
Während die Revisionsangriffe fehlgehen, soweit sie die Schuldsprüche betreffen, können die verhängten Strafen
nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat nach § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführer auf jeweils 27 Teilakte des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges beschränkt (UA S. 72, 73, 75, 76). Den hierdurch angerichteten Gesamtschaden beziffert der Tatrichter im Hinblick auf den Angeklagten RB auf "weit mehr als 1 Mio. DM" (UA S. 202) und hinsichtlich des Angeklagten GW auf "mehr als 750.000,-- DM" (UA S. 211). Bei der Zumessung
der gegen den Angeklagten r EB verhängten Strafe hat
die Strafkammer "nicht nur den zusätzlich zu den Einzelfällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, tatsächlich
... angerichteten Schaden von rund einer weiteren Million
DM berücksichtigt, sondern auch die darüber hinaus reichende, vom Willensziel des Angeklagten rn getragene Gefahr
noch weit größerer Schäden", die darin ihren Ausdruck gefunden habe, daß "tausende vom Angeklagten RB selbst oder in seiner Kenntnis und mit seiner Billigung begangener Versuchshandlungen festgestellt sind, die alle potentiell gefährlich waren" (UA S. 204). Die Strafzumessungserwägungen, die den Angeklagten GB betreffen, verweisen
(mit Einschränkungen) auf die den Angeklagten RB petreffenden Gesichtspunkte (UA S. 213). Die Revisionen beanstanden zu Recht, daß hiermit Handlungen straferschwerend berücksichtigt worden sind, die mit Rücksicht auf die Einstellung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht Gegenstand
der Verurteilung gewesen sind (BGHSt 30, 147, 148; 30,
197, 198). Dies ist hier ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil sich der Tatrichter auf "festgestellte" Handlungen
bezieht, obwohl es an entsprechenden Feststellungen fehlt.
- U -
Wegen des inneren Zusammenhanges von Straf- und Maßregelausspruch hat der Senat neben den Strafen auch die Berufs-
verbote aufgehoben.
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Horstkotte Häger