Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 24.07.1990 – 5 StR 249/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR_249/90
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Drehermeister
ürgen CE zus CHE, geboren am EEE 1955 in rg
zur Zeit in Haft,
wegen Geiselnahme u. a.
- 2 - 65
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Häger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE in der verhandiung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ER au: EB
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Oktober 1989
wird verworfen.
Die Kosten dieser Revision und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme
in Tateinheit mit "Herstellen und Besitzen" (gemeint ist: Ausübung der tatsächlichen Gewalt) einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn
in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ein Bolzengerät hat es eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten macht einen Ver-
65°
fahrensverstoß und die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
l. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Der Generalbundesanwalt hat sich zutreffend der (von ihm mitgeteilten) Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Celle angeschlossen, die zu Recht zu dem Ergebnis kommt, daß sich die Revision der Staatsanwaltschaft im "Versuch einer anderen Beweiswürdigung" erschöpft. Ohne Rechtsfehler hat sich das Landgericht die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte nicht den Vorsatz hatte, seine Geisel RB mit dem Bolzengerät, das er als Drohmittel eingesetzt hatte, zu töten. Zwar löste sich, als RG versuchte, sich der Geiselnahme zu entziehen, "während des Körperkontaktes"” mit dem Angeklagten ein Schuß (UA
S. 28). Das Landgericht hat aber nicht ausschließen können, daß der "überraschte Angeklagte nur reflexhaft zu der Waffe gegriffen hat, um sie nicht in die Hände Res geraten zu lassen und ... daß der Schuß sich versehentlich beim Hochreißen der Waffe oder auch beim Anprall Rs gegen die Waffe gelöst hat" (UA S. 50). Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des
Maßregelausspruchs.
a) Soweit der Schuld- und der Strafausspruch betroffen sind, weist das Rechtsmittel keine Rechtsfehler auf.
aa) Das Landgericht hat den Beweisamtrag der Verteidigung, mehrere Richter und Justizbeamte zum Beweise dafür zu vernehmen, sie hätten gewußt oder wissen müssen, daß sie anders - nämlich zugunsten des Angeklagten - hätten entscheiden müssen, mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne
Bedeutung, weil sie "selbst im Falle ihres Erwiesenseins" die Entscheidung nicht weitergehend hätten beeinflussen können "als die subjektive Auffassung des Angeklagten, ihm sei Unrecht geschehen, die Entscheidung zu beeinflussen geeignet ist". Diese Ablehnung läßt nicht ausdrücklich erkennen, ob die Beweistatsache nach Auffassung des Landgerichts aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Das hat sich aber nicht ausgewirkt. Denn die tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt auf der Hand (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89). Der Ablehnung des Beweisamtrages ist die Auffassung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte die im Beweisamtrag genannten Entscheidungen (subjektiv) für Fehlentscheidungen gehalten hat.
bb) Der Angeklagte hat sich unter Einsatz eines Schußgerätes des Polizeibeamten RB bemächtigt, um auf diese Weise die "Überprüfung verschiedener ungünstiger Entscheidungen" zu erzwingen (UA S. 47). Der Umstand, daß er diese Justizakte für falsch und ihn belastend gehalten hat, steht
weder der Strafbarkeit nach § 239 b StGB noch der nach
dem Waffengesetz entgegen.
cc) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die Verteidigung macht zwar geltend, das Landgericht habe dem Angeklagten angelastet, er habe sich in die Überzeugung "verstiegen" ihm sei Unrecht geschehen. Dies trifft aber nicht zu. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob "der Angeklagte
nur subjektiv die Überzeugung gewonnen hatte, ihm sei Unrecht geschehen oder ob tatsächlich die Behandlung seiner Rechtssachen Fehler enthielten (UA S. 53, vgl. auch UA
Ss. 57).
b) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus kann aber nicht bestehenbleiben.
Der Darlegung der Strafkammer kann zwar entnommen werden, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27; vgl. auch BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4, 6). Daß infolge dieses Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, ist aber nicht in einer Weise dargelegt, die recht-
licher Prüfung standhält.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der Zustand des Angeklagten, der zu seiner Straftat geführt habe, sei im wesentlichen unverändert (UA S. 54, 55). Dabei hat der Tatrichter aber nicht seine an anderer Stelle getroffene Feststellung beachtet, daß der Angeklagte beginne, sich
mit seiner Tat auseinanderzusetzen (UA S. 52). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob eine sich derart abzeichnende Umorientierung bewirken kann, daß erhebliche rechtswidrige Taten nicht mehr mit dem in § 63 StGB vorausgesetzten
Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten sind.
Laufhütte Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Häger