Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 24.07.1990 – 5 StR 218/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 218/90

BUNDESGERICHTSy OF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

DE a

geboren am GE 1965 in EEE, zur Zeit jin Haft,

wegen Vergewaltigung u.a,

6+

-2- 6+

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Häger

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt un GEHE au: GREEED

als Verteidiger,

Rechtsanwältin Ep aus GUEED (GEMEEEEED)

als Vertreterin der Nebenklägerin Ramona RB,

Justizamtsinspektor gu

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom

15. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden

hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision

des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. I.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen sollen, nicht in ausreichendem Umfang in der Revisionsbegründung mitgeteilt worden sind. Die Revisionsbegründung läßt nicht ersehen, auf welche Erwägungen die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit und die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal (5 247 StPO) gestützt hat.

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Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen kann der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.

Der zur Tatzeit 21 Jahre und drei Monate alte Angeklagte hat seine Schwester vergewaltigt. Deswegen hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "zwei Straftatbestände" - nämlich neben § 177 Abs. 1 StGB auch $S 173 Abs. 2

Satz 2 StGB - erfüllt habe. Dies ist ebenso zulässig wie die gleichfalls strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß das Opfer unter nicht unerheblichen Folgen der Tat leidet. Bedenklich ist aber der Hinweis des Tatrichters, daß die Folgen der Tat für den Angeklagten voraussehbar gewesen seien, weil das Opfer seine Schwester sei. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter sich bei der Bemessung der Strafe vorwiegend von dem Umstand hat leiten lassen, daß der Angeklagte seine Schwester vergewaltigt hat. Darin läge im Ergebnis eine strafschärfende Berücksichtigung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes nach

S 173 Abs. 2 Satz 2 StGB; letzteres wäre nach S 46 Abs. 3 StGB unzulässig. Diese Besorgnis ist umso eher gerechtfertigt, als diese Strafe angesichts der Täterpersönlichkeit derart hoch ist, daß die Schuldangemessenheit frag-

lich ist.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Laufhütte Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Häger