Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.07.1990 – 2 StR 304/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 304/90 ?07.40
in der Strafsache
gegen
Heinz Dieter R EEE aus DEE, geboren am EB. in 1947 in DoEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 1989 im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der Begründung verneint, eine Prüfung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit im Wege der Rückrechnung aus der später festgestellten Blutalkoholkonzentration sei nicht möglich, da der Angeklagte während des ganzen Tages bis unmittelbar vor der Tat Alkohol zu sich genommen habe, ohne daß Art und Menge sowie Trinkgeschwindigkeit näher aufgeklärt werden konnten. Der Angeklagte sei
alkoholgewohnt. Zwar sei sein Verhalten von einer gewissen Unsicherheit und Planlosigkeit geprägt, er sei aber sehr wohl in der Lage gewesen, den Tatanreizen in einer von jedem Durchschnittsmenschen erwarteten Weise Widerstand zu leisten und das Unrecht der Tat zu erkennen; angesichts der Schwere des Tatvorwurfs seien die Anforderungen an die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit größer als bei geringerer krimineller Energie (UA
S. 25).
Die Verneinung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist rechtsfehlerhaft. Die Berechnung der Tatzeit-Blutal-
koholkonzentration durfte hier nicht unterbleiben.
Es war dabei von den nach Lage des Falles für den Ange-
klagten günstigsten Umständen auszugehen.
Eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von etwa 2 %o war hier nicht auszuschließen. Diese wäre auch bei einem trinkgewohnten Angeklagten ein wesentliches Indiz für ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen (vgl. BGHR StGB S$S 21 Blutalkoholkonzentration 6, 11, 12, 13, 15; Alkoholauswirkungen 2; BGH Beschl. v. 27. Oktober 1988 - 4 StR 510/88 und 12. Februar 1988 - 2 StR 500/87). Wesentliche Indizien, die für die Annahme eines intakten Hemmungsvermögens sprechen, ergeben sich aus den bisherigen Feststellungen nicht.
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die verhängte
Strafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt wurde.
Herdegen Maier Theune
Gollwitzer Detter