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BGH Beschluss vom 12.02.1988 – 2 StR 500/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 500/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Hans-Georg Frank R «EEEEED aus HD GEB, sehoren am GEB 195: in EB, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie-

sen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Zwischen dem Angeklagten und der verheirateten Frau RD pestand seit mehreren Monaten ein intimes Verhältnis. Am Vormittag des Tattages hielt sich der Angeklagte einige Stunden in einer Gaststätte auf. Nachmittags besuchte er

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Frau RB. Entgegen seiner Erwartung war ihr Ehemann anwesend. Der Angeklagte gab ihm gegenüber vor, er sei gekommen, um ihn zu bitten, ein Fußballspiel als Schiedsrichter zu leiten. Beide unterhielten sich in freundlicher Atmosphäre. Dabei trank der Angeklagte drei Gläschen Cognac.

Er versuchte herauszufinden, ob der Ehemann RD an diesem Tag noch einmal die Wohnung verlassen werde. Nachdem er den Eindruck gewonnen hatte, daß er damit nicht rechnen könne, beschloß er, sich zu entfernen, sobald er sein Glas ausgetrunken habe. Als der Ehemann RP ihm erklärte, er wolle baden, der Angeklagte möge nun gehen, kam bei diesem eine

leichte Verärgerung auf, weil er sich an der Durchführung

seines ursprünglichen Vorhabens, mit Frau Rg8 geschlechtlich zu verkehren, gehindert sah. Er erhob sich. "Dabei be- | merkte er ein auf dem Eßzimmertisch liegendes Schlachter- | messer. Der Angeklagte ergriff dieses Messer und faßte spon- i tan den Entschluß, damit auf Franz RB einzustechen, wäh- | rend dieser vor ihm ging." Unter Ausnutzung des Über- | raschungseffektes versetzte er ihm blitzschnell sieben

Stiche. RB gelang es dennoch zu fliehen. Alarmiert durch

dessen Schreie stürzte seine Ehefrau hinzu. Aus Angst, sie

könne ihn wegen der vorausgegangenen Tat verraten, stach der Angeklagte zehnmal in Tötungsabsicht auf sie ein. Beide Tat-

opfer verstarben infolge eines Verblutungsschocks.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in

zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

II. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Nach der Überzeugung der Schwurgerichtskammer war die Hemmungsfähigkeit des - alkoholgewohnten - Angeklagten trotz seiner für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholkonzentration von 2,15 %o nicht erheblich vermindert. Im Urteil wird hierzu unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. co unter anderem ausgeführt, zwar komme der Tatsache, daß sowohl vor als auch nach der Tat keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Angeklagten beobachtet worden seien, wenig Beweiswert zu. Von Bedeutung erscheine aber, daß er bei der Tatbegehung "umsichtig die situativen Gegebenheiten berücksichtigt, ... Änderungen der Situation erfaßt und darauf adäquat reagiert" habe. Das erschreckende Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und deren Schwere sowie die kurze Zeitspanne von den Tötungsentschlüssen zu deren Ausführung würden angesichts der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten keinen Grund bieten, an seiner vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Es entspreche der Wesensstruktur des Angeklagten als Soziopathen, auf Frustrationen sofort mit einer Sanktion zu reagieren und dabei die Vernichtung des Lebens eines anderen als gleichwertig der selbsterlittenen Frustration zu gewichten. Dieser Wesenszug stelle eine bloße Charaktervariante dar, der keine Krankheitswertigkeit beizu-

messen sei.

Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken.

l. Der Tatrichter hat verkannt, daß aus dem situationsangepaßten Handeln des Täters nicht generell auf seine uneingeschränkte Schuldfähigkeit geschlossen werden kann. Ein solches Verhalten braucht einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen. Das gilt gerade bei alkoholgewöhnten Tätern. Sie reagieren oft noch folgerichtig und planvoll, obwohl ihre Steuerungsfähigkeit infolge der Alkoholwirkung bereits erheblich beeinträchtigt ist (u.a. BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 6 m.w.N.). Auf volle Schuldfähigkeit vermag die Einstellung auf die jeweilige Tatsituation demgegenüber dann hinzudeuten, wenn dem

betreffenden Verhalten zu entnehmen ist, daß der Täter bei

Verfolgung seines Zieles unschwer auch Zurückhaltung üben kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 403/83). Für | ein derartiges Vermögen des Angeklagten im Augenblick der Entschlußfassung sowie der Tatausführungen gibt der festgestellte Sachverhalt aber keinen Anhalt. Der Anblick des Schlachtermessers löste bei ihm den spontanen Tötungsent-

schluß aus, den er auch sofort in die Tat umsetzte. Ähnlich verhielt es sich im Fall der Tötung seiner Freundin. Aus

seinem Verhalten während dieser entscheidenden Phasen läßt

sich nicht entnehmen, daß keine erhebliche Beeinträchtigung

seiner Steuerungsfähigkeit bestanden hat.

2. Zu beanstanden ist weiter die Beurteilung der Zusammenhänge zwischen den Besonderheiten der Motivierung zur Tat und deren Ausführung einerseits sowie der auffälligen Wesenseigenschaften des Angeklagten andererseits. Das Schwurgericht verneint jegliche Bedeutung jener tatbezogenen Umstände - so das erschreckende Mißverhältnis, in dem der

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Anlaß zur Schwere der Tat steht - bei der Prüfung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten mit dem Hinweis auf seine Persönlichkeitsstruktur. Diese läßt es aber ebenfalls außer Betracht, obwohl durch sie das Steuerungsvermögen des Angeklagten an sich schon herabgesetzt war, so daß sich der Alkoholeinfluß bei ihm verstärkt ausgewirkt haben konnte.

Das Landgericht hätte diese Zusammenhänge beachten müssen.

3. Schließlich sind auch die Auffälligkeiten in den Tatausführungen unberücksichtigt geblieben. Dem Ehemann RD versetzte der Angeklagte sieben, seiner Freundin sogar zehn wuchtige Stiche, zum Teil in das Gesicht und den Hals der Frau. Diese Besonderheiten hätten ebenfalls in die not-

wendige Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen.

Die dargelegten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung des

Strafausspruchs. Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer