Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 18.07.1990 – 2 StR 211/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ba BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1.7.90 URTEIL Uhlen L
in der Strafsache
gegen
Christoph S EB aus cUEE-: co, geboren am 9. EEE 1969 in WERE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a,
wıll
AAL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1990, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au: nn
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
BL
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. November 1989, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.
Die Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen seiner Alkoholisierung zur Tatzeit zwar nicht völlig ausgeschlossen gewesen, aber als erheblich vermindert anzusehen sei. Dabei hat das Landgericht die Angaben des Angeklagten über die Menge des von ihm genossenen Alkohols zugrundegelegt und auf dieser Basis die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit - mit sachverständiger Hilfe - berechnet.
l. Das Landgericht hat die Berechnungsgrundlage des Sachverständigen nicht vollständig wiedergegeben. Die Berechnung ist für den Senat schon deshalb nicht nachvollzieh-
bar, weil weder der Alkoholgehalt aller vom Angeklagten
genossenen Getränke noch dessen Körpergewicht und ein zu berücksichtigender Reduktionsfaktor mitgeteilt werden (vgl. hierzu unter anderem BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 5 und § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 7, 8, 17; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 20 Rdn. 9 e; Salger DRizZ 1989, 174 ££).
2. Außerdem sind die im Urteil aufgeführten Trinkmengenangaben widersprüchlich: Der Berechnung der Blutalkoholkonzentration legt die Jugendkammer eine Gesamtmenge von drei Gläsern Bacardi- Orange zu je 0,02 1 Bacardi, sechs Gläsern Bier zu je 0,33 1, acht Gläsern Asbach-Cola zu je 0,02 1 Asbach und sechs Gläsern "Küstennebel" zu je 0,021 in einem Trinkzeitraum zwischen 17.30 Uhr und 0.30 Uhr zugrunde (UA S. 29). Demgegenüber hat sie festgestellt, daß der Angeklagte zwischen 17.30 Uhr und 20.00 Uhr zusätzlich noch sechs Dosen Bier zu je 0,33 1 zu sich genommen hatte. Da zu Beginn der zweiten Trinkphase des Angeklagten (3 Gläser Bacardi-Orange zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr, UA S. 8) der Alkoholabbau aus der zuerst geschilderten Trinkphase noch nicht abgeschlossen sein konnte und insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 12), hätte das Landgericht den sich aus dem weiteren Biergenuß ergebenden Blutalkoholgehalt bei der Gesamtberechnung der Blutalkoholkon-
zentration mit einbeziehen müssen.
3. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei vollständiger Berücksichtigung der Trinkmengen ein Höchstwert von etwa 3 %0 ergeben hätte. In diesem Falle hätte das Landge-
richt sich genauer als geschehen mit den Voraussetzungen des
AH
§ 20 StGB (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 6 und § 21 Blutalkoholkonzentration 7) auseinandersetzen müssen, falls es den Trinkangaben des Angeklagten tatsächlich Glauben schenken wollte. Zu berücksichtigen wäre dabei freilich, daß ein solch hoher Blutalkoholgehalt möglicherweise im Widerspruch zum Ergebnis der dem Angeklagten um 14.40 Uhr entnommenen Blutprobe mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,0 %0 (UA S. 14) steht, wie sich aus einer Kontrollrückrechnung ergibt. Selbst unter Zugrundelegung der dem Angeklagten insoweit günstigsten Werte (stündlicher Abbau von 0,2 %0 zuzüglich 0,2 %0o Sicherheitszuschlag; st. Rspr., vgl. statt aller BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7 und Salger a.a.0O. S. 175) wären im Zeitraum zwischen der Tat (1.00 Uhr, UA S. 29) und der Blutentnahme (13 Stunden und 40 Minuten) höchstens 2,93 %0o voll-
ständig abbaubar gewesen. Eine Kontrollbereehnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols aufgrund der Trinkmenge (stündlicher Abbau von 0,2 %0 zuzüglich 0,2 %0 Sicherheitszuschlag sowie 30 % Resorptionsdefizit; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7) ergibt einen Blutalkoholwert von
2,12 %o.
Zwar führt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 %0 nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit, doch kann auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Falle schuldunfähig
sein. Ob er es ist, bedarf einer Gesamtwürdigung unter Be-
rücksichtigung der Blutalkoholkonzentration sowie aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB
§ 20 Blutalkoholkonzentration 6 m. w. N.). Der
pauschale Hinweis auf die Ansicht des Sachverständigen, wonach keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines völligen Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit vorhanden seien (UA S. 37), kann die gebotene Abwägung nicht erset-
zen.
Herdegen Maier RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen
Gollwitzer Detter