Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.07.1990 – 3 StR 228/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 _StR 228/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Arthur Ewald Konrad W Ep aus Ve geboren am ED : >35 :. rem, "

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 Stpo einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. November 1989 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer ein Verwertungsverbot bezüglich der ihn belastenden Aussagen seines 9jährigen Sohns Florian und seiner l11ljährigen Tochter Natascha geltend macht. Auf möglichen Verfahrensfehlern bei der Vernehmung dieser kindlichen Zeugen beruht das angefochtene Urteil nicht.

Urteilsgründe und das Sitzungsprotokoll lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des s 52 Abs. 2 Stpo geprüft und - insbesondere im Hinblick auf die

ihres Weigerungsrechts gehabt haben. Geht man daher mit der Revision davon aus, daß die Kinder die Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechts nicht erkannt haben, so hätte die Zeugin Vo a1 deren alleinvertretungsberechtigte Mutter entsprechend belehrt werden und der Aussage ihrer Kinder zustimmen müssen. Durch das Sitzungsprotokoll ist bewiesen, daß die Mutter in der zım Urteil führenden Hauptverhandlung nicht als gesetzliche Vertreterin belehrt worden

Stimmt hat. Der Revision ist einzuräumen, daß ein solcher Verstoß gegen § 52 Abs. 2 und 3 StPO in der Regel zur Unverwertbarkeit der kindlichen Zeugenaussage führt (BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; BGH Stv 1981, 4).

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StPO. Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die nach § 52 Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unterblieben ist (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg,

24. Aufl. § 52 StPO Rdn. 53). Die unterlassene Belehrung der Zeugin WÜRD als gesetzliche Vertreterin der kindlichen Zeugen und die unterlassene Einholung ihrer Zustimmung zu deren Vernehmungen haben sich auf das Zustandekommen der Zeugenaussagen nicht ausgewirkt. Denn nach der aus dem Akteninhalt gewonnenen Überzeugung des Senats war die Zeugin VO in Kenntnis ihres Weigerungsrechts damit einverstanden, daß die Kinder gegen den Angeklagten aussagen. Das ergibt sich aus folgendem: Erst die Strafanzeige der Zeugin VE 215 gesetzliche Vertreterin der geschädigten Natascha hat zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführt (Bl. 1 I d.A.). Als die beiden Kinder am 30. Dezember 1988 in ihrer Gegenwart von dem Ermittlungsrichter vernommen wurden, hat sie, wie in dem Vernehmungsprotokoll vermerkt ist, der Vernehmung zugestimmt (Bl. 28R I d.A.). In der später ausgesetzten Hauptverhandlung vor der erkennenden Strafkammer am 8. August 1989 hat sie sich ausdrücklich mit der Vernehmung ihrer Kinder durch die Strafkammer einverstanden erklärt (Bl. 207 I d.A.). Sie hat als gesetzliche Vertreterin der geschädigten Natascha die Rechtsanwältin

E 1 OB mit der Vertretung der Nebenklage beauftragt. Diese hat an allen Hauptverhandlungstagen als Nebenklägervertreterin für das Kind Natascha teilgenommen und sich dem Plädoyer des Staatsanwalts, in dem die Verurteilung des Angeklagten wegen der ihn belastenden Aussagen der Kinder Natascha und Florian gefordert worden ist, angeschlossen. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, daß

die Zeugin WED bei ausdrücklicher Belehrung die Zu-

stimmung zur Aussage ihrer Kinder in der zur Verurteilung führenden Hauptverhandlung verweigert hätte.

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