Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.07.1990 – 1 StR 287/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

ı_5tR 287/90

7 BESCHLUSS

)

in der Strafsache

gegen

Heinz DEE aus FW. dort geboren am EB 1955,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1990 gemäß sS 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 18. Dezember 1989 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben

ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch ist zu besorgen, daß § 55 StGB nicht beachtet worden ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Aus dem Urteil geht nicht hervor, warum die Strafkammer mit der dreimonatigen Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe gebildet hat, die das Amtsgericht Freiburg erst nach der Tat am 6. März 1989 gegen den Angeklagten verhängt hat (UA S. 5). Da das Amtsgericht diese kurze Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, ist sie mit Sicherheit noch nicht vollstreckt und somit gesamtstrafenfähig im Sinne von § 55 StGB. Daß zwischen ihr und der Tat noch eine weitere inzwischen erledigte Geldstrafe gegen den Angeklagten verhängt worden war (UA S. 5, 30), stand der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen (BGH StV 1987, 480; NStZ 1988, 552; BGH GA 1989, 132/133)."

Dem tritt der Senat bei. Die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Granderath