Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.06.1990 – 1 StR 250/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
72.6,2o
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Cemal A EB aus M ‚ geboren am (GE 1958 in T (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juni 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Augsburg vom 16. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß vor die Wörter "in Tateinheit" die Wörter "in nicht geringer Menge" eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Kuhn Granderath RiBGH Dr. v. Gerlach befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul Brüning