Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 27.06.1990 – 3 StR 71/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF--
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 71/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rentner Jindrich H o EEE aus Ne GREEN - ED, geboren am MB. MB 1921 in DOM (CSSR),
wegen Vergewaltigung
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FF
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, zschockelt, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ER aus WEREB als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - auswärtige Strafkammer Moers - vom 28. November 1989 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte in der Nacht vom 15. September zum 16. September 1988 während eines Halts auf einem Autobahnparkplatz den Entschluß, mit der Zeugin FARBE intim zu werden. Er hatte diese zuvor bei seiner Rückkehr aus der CSSR auf Bitten eines Grenzbeamten in seinem Wohnmobil mitgenommen, da sie einen Besuch in Arnsberg abstatten wollte. Auf der mehrstündigen Fahrt, die durch zweimaliges Anhalten unterbrochen wurde, kam es weder zu Gesprächen sexuellen Inhalts noch zu sexuellen Annäherungsversuchen des Angeklagten. Der Angeklagte, der auf
Grund des mehrstündigen Zusammenseins mit der Zeugin und der dieser erwiesenen Freundlichkeiten und Hilfsbereitschaft keine Ablehnung erwartete, wollte die Zeugin küssen, was diese ihm jedoch verwehrte. Nähere Feststellungen zu dem nun folgenden Geschehen vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Es konnte sich lediglich die Überzeugung bilden, daß Frau FEB dien Wunsch des Angeklagten, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, weiter innerlich ablehnte. Daß sie diese Ablehnung auch zum Ausdruck brachte, vermochte das Landgericht hingegen nicht festzustellen. Es ist deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er auf Grund eines Irrtums, es sei ihm gelungen, seine Begleiterin zur Aufgabe ihrer ursprünglichen Weigerung zu veranlassen, den Geschlechtsverkehr durchführte.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung des Urteils. Die Revision ist unbegründet.
1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine in der Hauptverhandlung auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Hürxthal in
KK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Einen solchen Sachmangel deckt die Revision nicht auf. Die Strafkammer hat alle maßgeblichen Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder: zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in ihre Überlegungen einbezogen. Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung des Tatrichters mit eigenen Wertungen angreift, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die übrigen Beanstandungen sind offen-
sichtlich unbegründet.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Landgericht auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen zu erörtern, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Vergewaltigung oder einer versuchten sexuellen Nötigung vorliegen. Eine derartige Prüfung ist dann geboten, wenn der Täter nicht von vornherein an eine Einwilligung der Frau geglaubt hat, sondern erkennt, daß diese nicht freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit ist, und deshalb zunächst Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, bevor er irrigerweise von einer nachfolgenden Einwilligung ausgeht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 191; BGH NSt2Z 1982, 26). So liegen die Umstände nach den Urteilsfeststellungen jedoch nicht. Das Landgericht hat einen Tatentschluß im Sinne des § 177 StGB oder des S 178 StGB nicht festgestellt. Es ist zu Gunsten des Angeklagten
davon ausgegangen, daß er bei seinem Ansinnen, mit der Zeugin intim zu werden, keine Ablehnung erwartete und er den Geschlechtsverkehr "in keinem Fall erzwungen hätte" (UA
Ss. 7).
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