Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 2 StR 229/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Benjamin M ED 4 Azus FB ae Ma, dort geboren am@. @Eb 1965, "

wegen schweren Raubes u. a.

wIII

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsofs hat am 27. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der Fest-

stellungen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen und die zum Schuldspruch erhobenen Sachrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO (die mit Datum vom 27. Juni 1990 versehene, am selben Tag bei Gericht eingegangene weitere Rechtsmittelbegründungsschrift hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen).

Jedoch muß auf die Sachrüge, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls ausgeführt hat, der Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Landgericht zwar einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen, die Strafe jedoch versehentlich nicht dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren), sondern dem des § 250 Abs. 1 i. V. m. § 49 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten) entnommen hat und das Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Fehler nicht auszuschließen ist. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von

dem Fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter