Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 20.06.1990 – 1 StR 644/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Christoph vH 20: SE, geboren an EEE. 1953 in re,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

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Fr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom ll. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter, Staatsanwalt WW in der Verhandlung,

Staatsanwalt (GL) WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

2A

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Juni 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten in zwei weiteren Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Strafkammer hat ihre Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (S 264 Abs. 1 StPO) nicht verletzt.

Soweit es sich um die Taten gegenüber Vanessa

S EEE handelt (Fälle 2.1 bis 2.4 der Urteils-

gründe), ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, auf zwei weitere Fälle des sexuellen Mißbrauchs dieses Kindes

erstrecke sich die Urteilsfindung nicht (UA S. 17/18). In dieser Hinsicht hat der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, er habe bereits an Pfingsten 1988 und zu einem weiteren nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt danach, aber vor dem Faschingswochenende im Februar 1989 s e 1 bs t sexuelle Handlungen an demselben Mädchen vorgenommen. Nachtragsanklage wegen dieser Taten ist nicht erhoben worden.

a) Der gerichtlichen Kognition unterliegt zunächst das Tatgeschehen, wie es die zugelassene Anklage ausdrücklich beschreibt. Unter diesem Gesichtspunkt steht außer Frage, daß die Anklageschrift vom 10. Januar 1990 die weiteren Vorfälle, die der Angeklagte jetzt einräumt, nicht geschildert hat.

Indes ist Prozeßgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten als Straftat zur Last gelegte Geschehensablauf. Vielmehr gehört zur Tat im verfahrensrechtlichen Sinne das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215, 216; 35, 60, 62; 35, 80, 81/82; vgl. auch BVerfGE 45, 434, 435). An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang fehlt es hier:

Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß sich keine der weiteren Handlungen des Angeklagten bei einer derselben Gelegenheiten ereignete, wie sie zu den

Fällen 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe aufgeführt sind. Die

notwendige Verknüpfung der dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Lebensvorgänge ergibt sich nicht allein daraus, daß der Täter aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus gehandelt oder den gleichen Endzweck verfolgt hat oder daß sich die Taten gegen das gleiche Rechtsgut richteten (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 5; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 264 Rdn. 6; vgl. auch BGH StV 1981, 606).

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr Verfolgungswille habe "ersichtlich die gesamten strafrechtlich relevanten sexuellen Beziehungen" des Angeklagten zu dem Tatopfer “im genannten Zeitraum" erfaßt. Dieser Einwand dringt nicht durch. Denn aus der zugelassenen Anklage geht ein konkreter Zusammenhang der dort geschilderten und der nunmehr bekannt

gewordenen Handlungsweisen nicht hervor.

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob ein einheitlicher Lebensvorgang deshalb ausscheidet, weil die bisher festgestellten Taten (Veranlassen des Kindes dazu, sich zu entkleiden und an seinem - des Mädchens - Geschlechtsteil zu manipulieren, sowie häufiges Fotografieren dieses Verhaltens; strafbar nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB) und die nunmehr eingeräumten Handlungen (sexuelle Handlungen, die der Angeklagte se lbs t an dem Mädchen vornahm; strafbar nach § 176 Abs. 1 StGB) sich von den äußeren Tatumständen her erheblich unterscheiden, worauf der Generalbundesanwalt abhebt (vgl. dazu BGHR StPO S 264 Abs. 1 Tatidentität 17).

b) Dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO wäre allerdings gegeben, wenn zwischen den abgeurteilten Taten und den weiteren Handlungen des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang bestünde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NSt2 1982, 128; Gollwitzer aa0 § 264 Rdn. 32; Hürxthal aaO S 264 Rdn. 19). Auf eine abweichende Bewertung in der zugelassenen Anklage, die sich als unzutreffend erwiesen hat, kommt es nicht an. Im vorliegenden Fall sah die Strafkammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung; sie hält die Darstellung des Angeklagten, daß er sich jeweils auf Grund eines neuen Willensentschlusses betätigte, für glaubhaft.

Was die sexuellen Handlungen angeht, die der Angeklagte an dem Faschingswochenende im Februar 1989 an dem Mädchen vornahm (Fall 2.4 der Urteilsgründe), ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß dieses Tun des Angeklagten, für das er sich für eine Woche eine Videokamera ausgeliehen hatte, lediglich in sich eine fortgesetzte Tat bildete.

BZ

2. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge keinen

Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten oder zu seinem Nachteil ergeben.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning