Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 238/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

176.70

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

| Yona E EB , in der Bundesrepublik lm ı ohne

festen Wohnsitz, geboren am ww 1953 in (UASSR),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat &uf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be$chwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird da Urteil des Landgerichts Landshut vom

EEE = VEREEEEE

8. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch,

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung ist jedoch in beiden Einzelfällen nicht frei von Rechtsfehlern. Dies führt zur Aufhebung des

gesamten Strafausspruchs.

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Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"1. Das Landgericht hat in den beid der Verurteilung zugrundeliegenden Einzelfällen ohne Recht fehler Regelfälle gemäß S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bejaht (für Fall II 1 vgl. UA Ss. 29; für Fall II 2 vgl. UA S. 32), den Btrafrahmen dieser Bestimmung jedoch im Hinblick auf die festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit jeweils nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA aa0.). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich die Strafkammer dabei der rechtlichen Möglichkeit bewußt gewesen ist, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des S 21 SteB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG besonders schwere Fälle zu verneinen (vgl. BGH StV 1985, 147; BGH NStZ 1986, 368 m.w.Nachw.; BGHR BtMG § 29 Abs.) 3 Strafrahmenwahl 5, 7). Die Mengen an Heroin, die der Angeklagte besessen oder abgegeben oder mit denen er Handel getrieben hat, waren in keinem der beiden Fälle so groß, daß allein deshalb die Anwendung des Strafrahmens des S 29 Abs. 1 BtMG von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1).

2. Dieser Rechtsfehler kann in beiden Fällen die Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, zumal die Kammer jeweils weitere, zugunsten des Täters

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| sprechende Gesichtspunkte angeführt hat. Das Urteil ist deshalb im gesamten Strafausspruch aufzuheben, üler den unter

Berücksichtigung obiger Grundsätze neu zu befinden ist." Dem tritt der Senat bei. Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning