Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 1 StR 216/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Johann 7 iD aus CE, geboren am EEE 15:0 in SEE (vassh),
wegen Beleidigung u.a.
wIII
de
EG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und des Generalbundesanwalts, zu 1 b und 2 auf dessen Antrag, am 12. Juni 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird a) das Verfahren im Fall II 3 eingestellt,
b) das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Januar 1990 im übrigen mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen -
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er bei Begehung rechtswidriger Taten möglicherweise schuldunfähig, jedenfalls aber erheblich vermindert schuldfähig war. Die Mehrzahl dieser rechtswidrigen Taten betreffen Antragsdelikte. Solche Taten können bei Fehlen des Strafantrages nicht zum Anlaß genommen werden, eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu verhängen (BGHSt 31, 132).
Der Strafantrag wegen Beleidigung fehlt im Fall II 10, in den Fällen II 3 und 8 ist er verspätet. Es ist letztlich nicht auszuschließen, daß das Landgericht ohne die genannten Anlaßtaten von einer Unterbringung des Beschuldigten abgesehen hätte.
Im Fall II 3 war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Gössel in LR 24. Aufl. S 414 Rdn. 26). Das gilt nicht für die Fälle II 8 und 10, da hier das Antragsdelikt jeweils mit einem Offizialdelikt tateinheitlich zusammentrifft.
Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen keinen Rechtsfehler aufweisen, konnten sie - soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde - aufrechterhalten werden.
Der neue Tatrichter wird die weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1990 zu beachten haben. Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit nur dann zur Schuldunfähigkeit führt, wenn der Täter das Unerlaubte der Tat nicht erkannt hat und ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Kann ihm dies zum Vorwurf gemacht werden, greift $S 21 StGB ein, der insoweit einen Fall des Verbotsirrtums regelt. Hatte der Täter aber das Unrecht tatsächlich eingesehen, führt auch erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit
-4-
nicht zur Anwendung der SS 20, 21 StGB (vgl. hierzu BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2, 3, 5).
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning