Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 31.05.1990 – 3 StR 180/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 180/90 BESCHLUSS
E -
De
in der Strafsache
gegen
Detlef Heinrich LP aus VB, geboren an@. EB 1948 in A 1 / TE ,
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung auf Grund der Sachrüge führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen
den einzelnen Tathandlungen. Durch die gleichzeitige und fortdauernde Nötigung aller Tatopfer wird das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen Tat verbunden.
Die dadurch erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat selbst vornehmen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Damit entfallen die beiden Einzelstrafen, die Gesamtstrafe von vier Jahren bleibt als Einzelstrafe bestehen. Durch die bloße Änderung des Konkurrenzverhältnisses werden weder der Schuldumfang noch das Tatunrecht berührt. Es ist deshalb auszuschließen, daß der Tatrichter bei Annahme nur einer Tat
auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Ruß Krauth Harms Rissing-van Saan Miebach