Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 29.05.1990 – 5 StR 186/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Koch Hermann H GB zus cl, geboren am EEE 1937 in BEER:

zur Zeit in Sicherungsverwahrung,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 2,

4 StPO - einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. November 1989 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich genen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Zum Maßregelausspruch

hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat ... keinen Bestand. Die Revision macht insoweit zutreffend geltend, daß der zur Entwicklung des Angeklagten in den Krankenanstalten gestellte Hilfsbeweisamtrag (Bl. 258 Bd. II d.A.) mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden ist. Die benannten Ärzte sollten sich entgegen der Annahne der Strafkammer nicht zu der Zukunftsprognose äußern, sondern als sachverständige Zeugen - als für eine Zukunftsprognose unter Umständen bedeutsam - bekunden, daß der

Angeklagte nach ihren Beobachtungen und Untersuchungen

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bis zum Jahr 1985 im LKH MB und ab Ende Dezember

1988 im LKH CB therapeutische Fortschritte gemacht und sich in seiner Persönlichkeit positiv verändert habe. Dieser Antrag konnte nicht mit fehlender Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung zurückgeniesen werden (vgl.

BGH NStZ 1985, 376), sondern nur aus den Gründen des

§ 244 Abs. 3 StPO (vgl. Pelchen in KK, 2. Aufl., § § 5 StPO Rdn. 2). Solche Gründe lagen nur vor, soweit die Entwicklung im LKH MB in Frage stand, denn die Strafkammer ist nach Vernehmung des sachverständigen Zeugen

Dr. SEE davon ausgegangen, daß in Mile eine günstige Prognose gestellt worden war (UA S. 18) und der Angeklagte dort einen erheblichen Reifungsprozeß erfahren hatte (UA

S. 19). Für die Ablehnung der Beweisaufnahme zur Entwicklung im LKH CE ist ein Grund des § 244 Abs. 3 StPO nicht ersichtlich. Da der Angeklagte in CB immerhin rund 10 Monate beobachtet und behandelt worden war, konnten die Beweistatsachen insbesondere nicht als bedeutungslos erachtet werden, zumal da der Sachverständige Dr. gn in Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten während seiner dreijährigen Flucht von einer schwierigen Prognose-

beurteilung ausgegangen war (UA S. 40)." Dem tritt der Senat bei.

Laufhütte Schuster Horstkotte Harms Häger